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    11-02 Nr. 58

    Richtlinie über die Gewährung
    von Zuwendungen zur Durchführung
    von zusätzlichen Bewegungs-, Spiel- und
    Sportangeboten im Rahmen des
    Startchancen-Programms

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 28. April 2025 (ABl. NRW. Sonderausgabe 05/25)

    1
    Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

    1.1

    Das Land gewährt Zuwendungen für die Durchführung von zusätzlichen Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten an Startchancen-Schulen zur Förderung der sozial-emotionalen Kompetenzen und der Persönlichkeitsentwicklung auf Basis folgender Grundlagen:

    - Artikel 104c des Grundgesetzes,

    - Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034,

    - diese Richtlinie und

    - Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils geltenden Fassung.

    1.2

    Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    2
    Gegenstand der Förderung

    Förderfähige Maßnahmen sind Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote an oder für Startchancen-Schulen, die der Förderung der sozial-emotionalen Kompetenzen und der Persönlichkeitsentwicklung dienen, dazu gehören:

    - Maßnahmen zur Förderung der Selbstregulationskompetenzen von Kindern und Jugendlichen,

    - Maßnahmen, die gezielt darauf gerichtet sind, dauerhaft Sport-, Spiel- und Bewegungsangebote im sozialen Nahraum wahrzunehmen und einzubinden,

    - Maßnahmen, die auf den langfristigen Übergang der Schülerinnen und Schüler in den Vereinssport gerichtet sind,

    - Maßnahmen, die langfristig auf das Erreichen eines individuellen sportlichen Ziels gerichtet sind,

    - Maßnahmen, die auf den Erwerb bestimmter sicherheitsrelevanter Kompetenzen, insbesondere das sichere Schwimmen und Radfahren gerichtet sind.

    3
    Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger sind die Stadt- und Kreissportbünde gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1.2 und § 9 der jeweils gültigen Satzung des Landessportbundes NRW e. V., deren angeschlossene Stadt- und Gemeindesportverbände, Dach- und Fachverbände gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1.1 und Nummer 2; § 8 und 10 der jeweils gültigen Satzung des Landessportbundes NRW e. V., nordrhein-westfälische Sportvereine, die Mitglied in dem zuständigen Stadt- beziehungsweise Kreissportbund und/oder Mitglied in einem dem Landessportbund NRW e. V. angeschlossenen Dach- beziehungsweise Fachverband sind, freie Träger und weitere private Anbieter, die Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote gemäß dieser Förderrichtlinie unterbreiten.

    4
    Zuwendungsvoraussetzungen

    Gefördert wird als Maßnahme die Durchführung eines Bewegungs-, Spiel- und Sportangebots unter den folgenden Voraussetzungen:

    4.1

    Die Schule, an der oder für die eine Maßnahme im Sinne dieser Richtlinie durchgeführt werden soll, muss als Startchancen-Schule ausgewählt und benannt worden sein. Die Auswahl und Benennung der Startchancen-Schulen erfolgt durch das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie richtet sich nach Abschnitt A. III. der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034. Eine Auflistung der Startchancen-Schulen wird unter https://www.schulministerium.nrw/startchancen veröffentlicht.

    4.2

    Bei der Maßnahme handelt es sich um ein zusätzliches, den Unterricht gemäß Stundentafel ergänzendes Angebot.

    4.3

    Die Zustimmung der Schulleitung der Startchancen-Schule zur Durchführung des Angebots liegt vor.

    4.4

    Stadt- und Kreissportbünde bzw. Stadt- und Gemeindesportverbände initiieren und koordinieren je nach regionaler Gegebenheit die zusätzlichen Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote an den Schulen. Anbieter von Maßnahmen sind vorrangig nordrhein-westfälische Sportvereine.

    4.5
    Umfang der Angebote

    4.5.1

    Das Angebot wird als Gruppenangebot durchgeführt. An einer Maßnahme nehmen in der Regel 15 bis 20 Schülerinnen und Schüler einer Startchancen-Schule teil. Bei Angeboten zur Förderung der Schwimmfähigkeit liegt die Teilnehmeranzahl in der Regel zwischen 8 und 12 Schülerinnen und Schülern.

    4.5.2

    Die Dauer eines Angebots (Kurseinheit) beträgt mindestens 60 Minuten. In der Regel soll das jeweilige Angebot kontinuierlich einmal pro Schulwoche durchgeführt werden. Schulisch bedingte abweichende Organisationsmodelle stellen sicher, dass der zeitliche Maßnahmen-Umfang von 60 Minuten insgesamt erreicht wird.

    4.5.3

    Der Umfang einer Maßnahme an oder für eine Startchancen-Schule beträgt ab dem Schuljahr 2025/2026 mindestens 10 Kurseinheiten; das Schuljahr 2024/2025 ist von dieser Vorgabe ausgenommen. 

    4.6
    Qualifikation

    4.6.1

    Als Leitung kommen Personen mit den folgenden Qualifikationen in Betracht:

    - Lehrkräfte mit Fakultas oder Lehrerlaubnis Sport in Nebentätigkeit,

    - Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Faches Sport,

    - Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Bachelor-, Master- oder Diplom-Sportwissenschaften oder eines Studiengangs mit sportlichem Anteil von mindestens 60 ECTS-Punkten,

    - Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen Jugendleitungs-, Übungsleitungs- oder Trainerinnen/Trainer-Lizenz des Deutscher Olympischer Sportbund e.V. (DOSB) oder des Landessportbundes auf mindestens der 1. Lizenzstufe, beziehungsweise diesen Lizenzen gleichgestellter Lizenzen/Zertifikate (auch der Fachverbände).

    4.6.2

    Kursleitungen müssen die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 Infektionsschutzgesetz nachweisen.

    4.6.3

    Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§ 30a Absatz 1 Bundeszentralregister) wird für Kursleitungen vorausgesetzt. Im Übrigen gilt § 72a Sozialgesetzbuch VIII.

    4.7

    Die Maßnahme wird unter Einhaltung der verbindlichen Vorgaben des Erlasses zu BASS 18-23 Nr. 2 „Sicherheitsförderung im Schulsport“ (Heft 1033) durchgeführt.

    4.8

    Die Maßnahmen basieren auf den Rahmenvorgaben für den Schulsport in Nordrhein-Westfalen.

    4.9

    Eine Doppelförderung ist auszuschließen.

    5
    Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

    5.1
    Zuwendungsart

    Projektförderung

    5.2
    Finanzierungsart

    Festbetragsfinanzierung

    5.3
    Form der Zuwendung

    Zuschuss

    5.4
    Bemessungsgrundlage

    5.4.1

    Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben. Jedes Bewegungs-, Spiel- und Sportangebot im Umfang von 60 Minuten wird mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 50 Euro gefördert.

    5.4.2

    Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote in den Ferien und im Rahmen von Klassenfahrten sind nicht förderungsfähig.

    5.4.3

    Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar sind, sind nicht förderfähig.

    6
    Sonstige Zuwendungsbestimmungen

    In den Zuwendungsbescheid ist aufzunehmen, dass die für das Berichtswesen an den Bund erforderlichen Daten vom Zuwendungsempfänger zur Verfügung gestellt und vom Land Nordrhein-Westfalen und vom Bund veröffentlicht werden.

    7
    Verfahren

    7.1
    Antragsverfahren

    Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind über das Förderportal des Landessportbund NRW e. V. unter https://foerderportal.lsb-nrw.de zu stellen.

    7.2
    Bewilligungsverfahren

    7.2.1
    Bewilligungsbehörde

    Bewilligungsbehörde ist der Landessportbund NRW e. V. als Beliehener gemäß § 44 Absatz 2 LHO im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.

    7.2.2
    Bewilligung

    Die Bewilligungsbehörde bewilligt eine Zuwendung unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 2 im Förderportal nach pflichtgemäßem Ermessen.

    7.3
    Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

    Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. 

    7.4
    Verwendungsnachweisverfahren

    Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P spätestens zwei Wochen nach Durchführung der Maßnahme der Bewilligungsbehörde über https://foerderportal.lsb-nrw.de vorzulegen und nach den dortigen Hinweisen zu signieren. Das Muster der Anlage 3 ist zu verwenden. Nicht verausgabte Mittel sind dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen zurückzuerstatten.

    7.5
    Zu beachtende Vorschriften

    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und eine erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

    8
    In-Kraft-Treten

    Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

    Anlage 1 - Seite 1


    Anlage 1 - Seite 2


     

    Anlage 1 - Seite 3


    Anlage 2 - Seite 1


     

    Anlage 2 - Seite 2


    Anlage 2 - Seite 3


     

    Anlage 3 - Seite 1


    Anlage 3 - Seite 2


     

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