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    Zu BASS 13-33 Nr. 1.2

    Änderung
    der Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
    in den Bildungsgängen
    des Berufskollegs (VVzAPO-BK)
    Anlage E

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 16. April 2025

    Bezug:

    Runderlass „Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (VVzAPO-BK)“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19. Juni 2000 (ABl. NRW. 1 S. 182)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 22. Dezember 2023 (ABI. NRW. 01/24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Der VV 28.1 zu § 28 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

    „In Übereinstimmung mit der Rahmenvereinbarung über Fachschulen Teil 1 Absatz 6.2 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 12. Dezember 2024) kann die obere Schulaufsichtsbehörde befristet bis zum Schuljahr 2030/31 im Einzelfall für eine Bewerberin oder einen Bewerber in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege auf Antrag für Grenzfälle Abweichungen von den Aufnahmevoraussetzungen nach § 28 Absatz 1 genehmigen. Voraussetzung ist ein Erster Schulabschluss, eine erfolgreich absolvierte einschlägige Berufsausbildung und der Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit in Vollzeit oder ein Erster Schulabschluss, eine nicht einschlägige erfolgreich absolvierte Berufsausbildung und der Nachweis einer fünfjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit in Vollzeit. Zusätzlich bedarf es einer Stellungnahme der Leitung der Fachschule, die eine Einschätzung zur fachlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den Bildungsgang abgibt. Die Fachhochschulreife kann nicht erworben werden.“

    2
    Inkrafttreten

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

    ABl. NRW. 05/25

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