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    Aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule vom 24. März 2025 ergibt sich im Zuge der Stärkung des Fachunterrichts und der individuellen Förderung Änderungsbedarf an den Verwaltungsvorschriften zur AO-GS.

    Zu BASS 13-11 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über den Bildungsgang
    in der Grundschule (VVzAO-GS);
    Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 31. März 2025 - 226-2024-0008472

    Bezug:

    Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 19. Mai 2005 (ABl. NRW. S. 201)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass vom 6. Dezember 2022 (ABl. NRW. 12/22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die VV zu § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Die VV 3.1 zu Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In der VV 3.1.1 werden in Satz 1 die Angabe „Fächergruppen und einzelne“ und in Satz 3 die Angabe „und Fächergruppen“ gestrichen.

    bb) In der VV 3.1.2 wird in Satz 3 die Angabe „gemäß § 65 Absatz 2 Nr. 6 SchulG“ gestrichen.

    b) Die VV 3.4 zu Absatz 4 wird zur VV 3.3 zu Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

    „3.3 zu Absatz 3

    3.3.1 Herkunftssprachlicher Unterricht wird in den vom Ministerium zugelassenen Sprachen für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen erteilt. Die Eltern sind rechtzeitig über das Sprachangebot zu informieren.

    3.3.2 Das wöchentliche Regelangebot kann bis auf drei Wochenstunden gekürzt werden, wenn aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen Lerngruppen mit weniger als 15 Schülerinnen und Schülern gebildet werden müssen oder personelle Gründe es erfordern.

    3.3.3 Am Unterricht können Schülerinnen und Schüler, die die sprachlichen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit teilnehmen. Die Schülerinnen und Schüler werden nicht getrennt nach Herkunftsländern unterrichtet.

    3.3.4 Für die Teilnahme am herkunftssprachlichen Unterricht gilt im Übrigen der Runderlass „Herkunftssprachlicher Unterricht“ (BASS 13-61 Nr. 2).“

    c) Nach der VV 3.3 zu Absatz 3 wird die folgende VV 3.4 zu Absatz 4 angefügt:

    „3.4 zu Absatz 4

    Lerndokumentationen (z.B. das Schultagebuch) gewährleisten die Weitergabe der Lernstände in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Englisch. Weitere Regelungen für Kinder beruflich Reisender sind durch Runderlass (BASS 15-02 Nr. 21) festgelegt.“

    2. Die VV zu § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Die VV 4.1 zu Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    In der VV 4.1.3 wird die Angabe „mit schwierigem sozialen Umfeld und Schulen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Förderbedarf“ durch die Angabe „in hohen Schulsozialindexstufen“ ersetzt.

    b) In der VV 4.2.1 zu Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen.

    2

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2025 in Kraft.

    ABl. NRW. 04/25

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