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    Zu BASS 12-21 Nr. 18

    Zweite Änderung
    des gemeinsamen Runderlasses
    „Kommunale Integrationszentren“

    Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und
    des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 20. März 2025

    Bezug:

    Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 8. Mai 2018 (ABl. NRW. 06/18 S. 39; BASS 12-21 Nr. 18)

    1

    Der gemeinsame Runderlass, der zuletzt durch den gemeinsamen Runderlass „Erste Änderung des gemeinsamen Runderlasses „Kommunale Integrationszentren““ vom 19. Dezember 2022 (ABl. NRW. 04/23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 1.3 wird der letzte Satz aufgehoben.

    2. Nummer 1.3.1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Dazu arbeiten sie mit den Kooperationspartnern vor Ort, insbesondere mit den Trägern von frühkindlichen Bildungseinrichtungen, dem staatlichen Schulamt, dem Regionalen Bildungsbüro, der kommunalen Koordinierung für den Übergang Schule-Beruf und weiteren zusammen. Hierzu können sie auch Angebote für Kinder umsetzen, die aktuell noch keinen Zugang in das Bildungssystem, einschließlich der Elementarbildung, haben.“

    b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Kommunalen Integrationszentren orientieren sich bei ihrer Arbeit an der Bildungskette von der frühen Förderung über den Elementarbereich, die Schule und die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit bis zum Übergang von der Schule in eine Berufsausbildung, ein Studium oder einen Beruf.“

    c) Der letzte Satz wird aufgehoben.

    3. Der Nummer 1.3.2 wird folgender Satz angefügt: „An dieser Stelle besonders zu nennen sind Maßnahmen in den Handlungsfeldern kommunale Konfliktbearbeitung, Arbeit gegen Rassismus und die Unterstützung bei Zugängen zu Angeboten der durchgängigen Sprachbildung für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren insbesondere ohne Kindertagesbetreuung.“

    4. Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefasst: „Der Laiensprachmittlerpool und die Umsetzung von Aktivitäten und Maßnahmen, die das ehrenamtliche Engagement bei der Integration von Geflüchteten und neuzugewanderten Menschen in den Kommunen unterstützen, sind Bestandteile der Grundförderung der Kommunalen Integrationszentren. Die Umsetzungen der Landesprogramme „Integrationschancen für Kinder und Familien“ (IfKuF) und des KIM in den Kommunalen Integrationszentren regeln gesonderte Richtlinien.“

    5. Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „u.“ durch die Angabe „und“ und die Angabe „d.“ durch die Angabe „des“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Angabe „Antrag stellende“ durch die Angabe „antragstellende“ ersetzt.

    c) Der letzte Satz wird aufgehoben.

    6. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe „Eltern“ wird die Angabe „bzw. Familien“ eingefügt.

    b) Nach der Angabe „möchten“ wird die Angabe „,“ eingefügt.

    c) Nach der Angabe „c)“ wird die Angabe „und“ und nach der Angabe „Beschlüsse“ die Angabe „.“ gestrichen.

    d) Nach der Angabe „Beschlüsse“ wird folgende Angabe eingefügt: „d) und arbeiten mit der Schulaufsicht hinsichtlich der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Einwanderungsgeschichte und der Verbesserung ihrer Bildungschancen zusammen.“

    7. Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „drei“ gestrichen.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

    8. In Nummer 3.4 wird die Angabe „Migrationshintergrund“ durch die Angabe „Einwanderungsgeschichte“ ersetzt.

    9. In Nummer 3.5 Satz 2 wird nach der Angabe „Integrationszentrums“ die Angabe „arbeitet mit der unteren Schulaufsicht hinsichtlich der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Einwanderungsgeschichte und der Verbesserung ihrer Bildungschancen zusammen und“ eingefügt.

    2

    Dieser gemeinsame Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Schule NRW in Kraft.

    ABl. NRW. 05/25

     

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