Gegenstand der Verordnung ist eine Anpassung an die aktuelle Beschlusslage der Kultusministerkonferenz. Die Vereinbarung zur Arbeit in der Grundschule legt für die Grundschule eine Mindeststundenzahl in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht fest. |
Zweite Verordnung zur Änderung
der Ausbildungsordnung Grundschule
Vom 24. März 2025
(GV. NRW. 2025 S. 332)
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:
Artikel 1
Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule
Die Ausbildungsordnung Grundschule vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und folgende Sätze werden angefügt:
„Die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender wird im Land Nordrhein-Westfalen durch Stammschulen und Stützpunktschulen gestaltet. Eine zusätzliche schulische Betreuung während der Reisezeiten erfolgt durch Bereichslehrkräfte.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld kann das Ministerium Abweichungen von den Regelungen dieser Verordnung zulassen.“
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Alle Schülerinnen und Schüler werden durch die Grundschule individuell gefördert. Dies gilt vor allem für Kinder, die besonderer Unterstützung bedürfen, um erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu können. Die individuelle Förderung trägt dazu bei, dass auch bei Lernschwierigkeiten die grundlegenden Ziele erreicht werden. Sie unterstützt besondere Fähigkeiten und Interessen. Das schulische Förderkonzept kann Maßnahmen der äußeren wie der inneren Differenzierung sowie zusätzliche Förderangebote umfassen.“
3. § 8a wird aufgehoben.
4. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Anlage zur Verordnung | ||||
Unterrichtsfächer | Gesamtunterrichtszeit | |||
Schuleingangsphase |
Klasse 3 25-26 |
Klasse 4 26-27 | ||
1. Jahr: | 2. Jahr: | |||
davon | ||||
Deutsch | 11 | 6 | 6 | |
Mathematik | 11 | 5 | 6 | |
Sachunterricht | 5 | 2-3 | 2-3 | |
Kunst, Musik | 3-4 | 3-4 | 4 | 4 |
Englisch | - | - | 3 | 3 |
Religionslehre | 2 | 2 | 2 | 2 |
Sport | 3 | 3 | 3 | 3 |
Der sprachsensible Unterricht gilt als Unterrichtsprinzip, Sprachbildung ist Aufgabe aller Fächer. | ||||
Zusätzlich: Herkunftssprachlicher Unterricht im Umfang von in der Regel 5 Wochenstunden. Anmerkung: Von der für die einzelnen Fächer oder Fächergruppen angegebenen Anzahl der Schülerwochenstunden kann die Schule in begründeten Fällen geringfügig abweichen. | ||||
Tabelle 1: Stundentafel
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 24. März 2025
Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dorothee F e l l e r
ABl. NRW. 04/25