Gesetz
zur Änderung des
Belastungsausgleichsgesetzes G9
Vom 11. Februar 2025
Artikel 1
Das Belastungsausgleichsgesetz G9 vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 319) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „518 Millionen“ durch die Angabe „611 341 500“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:
(6) Das für Schule zuständige Ministerium überprüft den Belastungsausgleich gemäß § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist.
(7) Soweit sich aus der Überprüfung nach Absatz 6 ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen Ausgleichs ergibt, erfolgt diese zum nächsten Haushaltsjahr. Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Kommunales zuständigen Ministerium den Betrag festzulegen sowie die in Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen gemeindebezogenen Regionalen Baukostenfaktoren zu aktualisieren.“
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „259 Millionen“ durch die Angabe „352 341 500“ ersetzt.
b) In Satz 7 wird die Angabe „259 000 000“ durch die Angabe „352 341 500“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. gemäß § 2 Absatz 2 in Höhe von
a) 103 600 000 Euro bis spätestens 1. März 2025,
b) 37 336 600 Euro bis spätestens 1. Dezember 2025 und
c) 211 404 900 Euro bis spätestens 1. März 2026.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ABI. NRW. 03/25