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    Zu BASS 11-02 Nr. 33

    Gesetz
    zur Änderung des
    Belastungsausgleichsgesetzes G9

    Vom 11. Februar 2025

    Artikel 1

    Das Belastungsausgleichsgesetz G9 vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 319) wird wie folgt geändert:

    1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 wird die Angabe „518 Millionen“ durch die Angabe „611 341 500“ ersetzt.

    b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:

    „(5) Der finanzielle Ausgleich für die jährlich wiederkehrenden Kosten beträgt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen der Schulträger im Jahr 2024 7 760 000 Euro und in den Jahren 2025 und 2026 jeweils 9 069 400 Euro. Danach beträgt er jährlich 32 661 600 Euro.

    (6) Das für Schule zuständige Ministerium überprüft den Belastungsausgleich gemäß § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist.

    (7) Soweit sich aus der Überprüfung nach Absatz 6 ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen Ausgleichs ergibt, erfolgt diese zum nächsten Haushaltsjahr. Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Kommunales zuständigen Ministerium den Betrag festzulegen sowie die in Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen gemeindebezogenen Regionalen Baukostenfaktoren zu aktualisieren.“

    2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „259 Millionen“ durch die Angabe „352 341 500“ ersetzt.

    b) In Satz 7 wird die Angabe „259 000 000“ durch die Angabe „352 341 500“ ersetzt.

    3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. gemäß § 2 Absatz 2 in Höhe von

    a) 103 600 000 Euro bis spätestens 1. März 2025,

    b) 37 336 600 Euro bis spätestens 1. Dezember 2025 und

    c) 211 404 900 Euro bis spätestens 1. März 2026.“

    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Abweichend von Satz 1 wird der finanzielle Ausgleich für das Jahr 2025 in Höhe von 7 760 000 Euro bis spätestens 1. März 2025 und in Höhe von 1 309 400 Euro bis spätestens 1. Dezember 2025 geleistet.“

    Artikel 2

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    ABI. NRW. 03/25

     

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