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    Zu BASS 13-33 Nr. 1.2

    Änderung der Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
    in den Bildungsgängen des Berufskollegs
    (VVzAPO-BK) Allgemeiner Teil, Anlage B 3 und
    Anlage E

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 6. Februar 2025

    Bezug:
    Runderlass „Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (VVzAPO-BK)“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19. Juni 2000 (ABl. NRW. 1 S. 182)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 22. Dezember 2023 (ABI. NRW. 01/24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Den VV wird folgende VV zu § 2 vorangestellt:

    „2.2 zu Absatz 2

    „Die Rahmenbedingungen zur Umsetzung eines innovativen Unterrichts durch die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht sind in der jeweils aktuellen „Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht im Berufskolleg“ dargestellt.

    Vorlagen für die Erstellung pädagogisch-organisatorischer Konzepte sind über den Handlungsleitfaden – „Pädagogisch-organisatorische Konzepte zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht im Berufskolleg“ abgebildet.“

    2. Der VV zu § 5 werden folgende VV angefügt:

    „5.6 zu Absatz 6

    5.6.1 Für jeden Bildungsgang beschließt die Bildungsgangkonferenz Verhaltensregeln zum digitalen und synchronen Distanzunterricht. Diese Regeln berücksichtigen insbesondere, dass im Distanzunterricht in Videokonferenzen grundsätzlich Bild und Ton einzuschalten sind. Die Verhaltensregeln werden dokumentiert und den Schülerinnen und Schülern zu Beginn jedes Schuljahres und im Bedarfsfall erläutert.

    5.6.2 Die bei der zuständigen Schulaufsicht angezeigten pädagogisch-organisatorischen Konzepte zur Umsetzung der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht sind bei grundlegenden Veränderungen anzupassen und erneut anzuzeigen.“

    3. In der Anlage B wird der VV 6.2 zu § 6 Absatz 2 folgender Satz angefügt:

    „Bei den schriftlichen Planungen bestätigen die Schülerinnen und Schüler die eigenständige Leistung durch schriftliche Erklärung und versichern, alle Quellen und Hilfsmittel angegeben zu haben.“

    4. In der Anlage B wird folgende VV 16.4 zu § 16 Absatz 4 eingefügt:

    „16.4 zu Absatz 4

    Bei den schriftlichen Ausarbeitungen bestätigen die Externenprüflinge jeweils die eigenständige Leistung durch schriftliche Erklärung und versichern, alle Quellen und Hilfsmittel angegeben zu haben.“

    5. In Anlage E wird die „VV zu § 3“ zu „VV 3.1 zu § 3 Absatz 1“ und wie folgt gefasst:

    „3.1 zu Absatz 1

    In der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i. d. F. vom 21.03.2024) wird der Fachbereich „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ als Fachrichtung „Hauswirtschaft bzw. Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ geführt und dem Fachbereich Wirtschaft zugeordnet.“

    6. In Anlage E wird der VV zu § 3 folgende VV angefügt:

    „3.2 zu § 3 Absatz 2

    Über die in § 3 Absatz 2 genannten Kriterien hinaus muss für die Zulassung einer neuen Fachrichtung zur Erprobung, der obersten Schulaufsichtsbehörde eine didaktische Jahresplanung für den neuen Bildungsgang mindestens für das erste Jahr vorgelegt werden.

    Die Erprobung wird fachlich von der zuständigen oberen Schulaufsicht begleitet und auf der Grundlage des Konzeptes, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen der Fachrichtung evaluiert.

    Unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse der oberen Schulaufsicht genehmigt die oberste Schulaufsicht das Konzept für den neuen Bildungsgang. Zur landesweiten Einführung der Fachrichtung muss unter schulfachlicher Leitung und Begleitung einer Bildungsplanentwicklungskommission ein Bildungsplan in der Regel durch QUA-LiS NRW entwickelt werden. Dieser wird durch die oberste Schulaufsichtsbehörde in Kraft gesetzt.“

    7. In Anlage E wird der VV 4.3 zu § 4 Absatz 3 folgender Satz angefügt:

    „Bei den schriftlichen Ausarbeitungen zur Projektarbeit bestätigen die Studierenden die eigenständige Leistung durch eine schriftliche Erklärung und versichern, alle Quellen und Hilfsmittel angegeben zu haben.“

    8. In Anlage E wird der VV zu § 10 folgende VV vorangestellt:

    „10.1 zu Absatz 1

    Bei der Hausarbeit bestätigen die Studierenden die eigenständige Leistung durch eine schriftliche Erklärung und versichern, alle Quellen und Hilfsmittel angegeben zu haben.“

    9. In Anlage E wird die VV 18.3 zu § 18 Absatz 3 wie folgt gefasst:

    „In der Fachrichtung Heilpädagogik besteht die Prüfung aus zwei Arbeiten und einer Projektarbeit mit Kolloquium. Externenprüflingen stehen für die Projektarbeit 10 Wochen zur Verfügung. Bei den schriftlichen Ausarbeitungen zur Projektarbeit bestätigen die Externenprüflinge die eigenständige Leistung durch schriftliche Erklärung und versichern, alle Quellen und Hilfsmittel angegeben zu haben.“

    10. In der Anlage E wird die „VV 31.0.1“ zu „VV 31.1 zu § 31 Absatz 1“.

    11. In der Anlage E wird die „VV 31.0.2“ zu „VV 31.2 zu § 31 Absatz 2“.

    12. In der Anlage E werden in der VV 32.1 zu § 32 Absatz 1 nach Satz 4 folgende Sätze eingefügt:

    „Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint. Bei den schriftlichen Planungen bestätigen die Studierenden die eigenständige Leistung durch schriftliche Erklärung und versichern, alle Quellen und Hilfsmittel angegeben zu haben.“

    13. In der Anlage E wird der VV zu § 34 folgender Satz angefügt:

    „Bei den schriftlichen Planungen bestätigen die Studierenden die eigenständige Leistung durch schriftliche Erklärung und versichern, alle Quellen und Hilfsmittel angegeben zu haben.“

    2 Inkrafttreten

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

    ABI. NRW. 02/25

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