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    Mit der Neufassung der VV zu § 3 der APO-WbK werden die Bedingungen für die Aufnahme ins Abendgymnasium und ins Kolleg flexibilisiert.

    Zu BASS 19-11 Nr. 1.2

    Änderung der Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
    in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs
    (VVzAPO-WbK)

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 17. Dezember 2024

    Bezug:

    Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (VVzAPO-WbK) - RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 21.03.2000 (ABl. NRW. 1 S. 90)

    1

    Die VV zu § 3 des Bezugserlasses, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23. Januar 2024 (ABl. NRW. 02/24) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

    „VV zu § 3

    Als Berufstätigkeit angerechnet werden können auch ehrenamtliche Tätigkeiten, sofern sie berufliche Qualifikationen vermittelt haben.

    Im Einzelfall kann für die Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum Zweiten Bildungsweg ihre Zugangschancen zu einer Berufsausbildung, qualifizierender Berufspraxis oder weiteren Bildungsgängen nicht verbessern können, auf die Aufnahmevoraussetzung in Absatz 1 Nummer 1 (Abendrealschule) beziehungsweise Absatz 2 Nummer 2 (Abendgymnasium und Kolleg) verzichtet werden, solange dadurch die Ausrichtung der auf Studierende mit Berufserfahrung zugeschnittenen Bildungsgänge (Abendrealschule, Kolleg, Abendgymnasium) als solche nicht verändert wird.

    Für Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule ruht die Pflicht zum Besuch einer Berufsschule gemäß § 40 Absatz 1 Nummer 9 SchulG, wenn der Lehrgang mindestens 20 Unterrichts-Wochenstunden umfasst.“

    2

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

    ABI. NRW. 01/25

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