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    Die seit Dezember 2022 geltenden Mehrarbeitsvergütungssätze werden zum 1. November 2024 und 1. Februar 2025 wie folgt erhöht:

    Fallgruppen
    Mehrarbeitsvergütungsverordnung

    Vergütungssatz
    seit Dezember 2022

    Vergütungssatz
    ab 1. November 2024

    Vergütungssatz
    ab 1. Februar 2025

    § 4 Abs. 3 Nr. 1

    21,24 €

    22,25 €

    23,47 €

    § 4 Abs. 3 Nr. 2

    26,32 €

    27,57 €

    29,09 €

    § 4 Abs. 3 Nr. 3

    31,25 €

    32,74 €

    34,54 €

    § 4 Abs. 3 Nr. 4, 5

    36,54 €

    38,28 €

    40,39 €

     

    Zu BASS 21-22 Nr. 22

    Vergütung
    der Mehrarbeit und
    des nebenamtlichen Unterrichts
    im Schuldienst; Anpassung der Vergütungssätze;
    Änderungen

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 3. Dezember 2024

    Bezug:
    Runderlass des Kultusministeriums vom 22. August 1980 (GABl. NW. S. 507)

    1

    Artikel 1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 28. Oktober 2019 (ABl. NRW. 12/19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Der Abschnitt I. wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 in Abschnitt I. wird wie folgt gefasst:

    „Die Stundensätze für die Vergütung von Mehrarbeit gemäß § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. 342) erhöhen sich zum 1. November 2024.“

    b) Die Nummern 1 bis 3.13.2 der Tabelle 1 werden wie folgt gefasst: „

    Vergütung

     

    gemäß
    § 4 Abs. 3

    MVerg

    1 Lehrkräfte an Grundschulen und Hauptschulen

    Beamtinnen und Beamte

    1.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist

    27,57 €

    1.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist

    22,25 €

    Tarifbeschäftigte

    1.3 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, oder mit der Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO)2

    27,57 €

    1.4 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung

    27,57 €

    1.5 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen.

    (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.)

    27,57 €

    1.6 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 1.3 bis 1.5 erfasst werden

    1.6.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 oder 9

    22,25 €

    1.6.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6

    17,43 €

    2 Lehrkräfte an Realschulen und Förderschulen

    Beamtinnen und Beamte

    2.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist

    32,74 €

    2.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist

    27,57 €

    2.3 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist

    22,25 €

    Tarifbeschäftigte

    2.4 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 Eingangsamt ist

    32,74 €

    2.5 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, oder mit der Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO)2

    27,57 €

    2.6 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung

    32,74 €

    2.7 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechen den wissenschaftlichen Fach erteilen

    32,74 €

    (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.)

     

    2.8 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen

    27,57 €

    (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.)

     

    2.9 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 2.4 bis 2.8 erfasst werden

     

    2.9.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, 10 oder 9

    22,25 €

    2.9.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6

    17,43 €

    3 Lehrkräfte an Gymnasien und Berufskollegs

    Beamtinnen und Beamte

    3.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst zugeordnet ist

    38,28 €

    3.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst zugeordnet ist

    32,74 €

    3.3 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist

    27,57 €

    3.4 Oberschullehrerinnen und -lehrer und Fachoberschullehrerinnen und -lehrer

    32,74 €

    3.5 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist

    22,25 €

    Tarifbeschäftigte

    3.6 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst Eingangsamt ist

    38,28 €

    3.7 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst Eingangsamt ist

    32,74 €

    3.8 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist

    27,57 €

    (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Sportlehrerinnen/Diplom-Sportlehrer.)

     

    3.9 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung

    38,28 €

    3.10 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen

    38,28 €

    (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst oder Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.)

     

    3.11 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen,

    32,74 €

    (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.)

     

    3.12 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen

    27,57 €

    (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.)

     

    3.13 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 3.6 bis 3.12 erfasst werden

     

    3.13.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, 10 oder 9

    22,25 €

    3.13.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6

    17,43 €

    _________

    2) § 93 a LVO ist ab 16.04.1981 außer Kraft getreten. Die LVO ist gültig in der Neufassung vom 21. Juni 2016 (SGV. NRW. 20301)

    Tabelle 1: Vergütungssätze für Mehrarbeit/nebenamtlichen Unterricht

    “.

    2. In Nummer 1 des Abschnitts II. wird die Angabe „25,60 €“ durch die Angabe „27,57 €“, die Angabe „30,40 €“ durch die Angabe „32,74 €“ und die Angabe „20,66 €“ durch die Angabe „22,25 €“ ersetzt.

    3. In Nummer 2 des Abschnitts II. wird die Angabe „25,60 €“ durch die Angabe „27,57 €“, die Angabe „30,40 €“ durch die Angabe „32,74 €“, die Angabe „35,54 € durch die Angabe „38,28 €“ und die Angabe „20,66 €“ durch die Angabe „22,25 €“ ersetzt.

    Artikel 2

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Artikel 1 dieses Runderlasses geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Der Abschnitt I. wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „1. November 2024“ durch die Angabe „1. Februar 2025“ ersetzt.

    b) Die Nummern 1 bis 3.13.2 der Tabelle 1 werden wie folgt gefasst:„

    Vergütung

     

    gemäß
    § 4 Abs. 3

    MVerg

    1 Lehrkräfte an Grundschulen und Hauptschulen

    Beamtinnen und Beamte

    1.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist

    29,09 €

    1.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist

    23,47 €

    Tarifbeschäftigte

    1.3 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, oder mit der Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO)2

    29,09 €

    1.4 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung

    29,09 €

    1.5 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen.

    (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.)

    29,09 €

    1.6 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 1.3 bis 1.5 erfasst werden

    1.6.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 oder 9

    23,47 €

    1.6.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6

    18,39 €

    2 Lehrkräfte an Realschulen und Förderschulen

    Beamtinnen und Beamte

    2.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist

    34,54 €

    2.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist

    29,09 €

    2.3 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist

    23,47 €

    Tarifbeschäftigte

    2.4 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 Eingangsamt ist

    34,54 €

    2.5 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, oder mit der Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO)2

    29,09 €

    2.6 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung

    34,54 €

    2.7 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechen den wissenschaftlichen Fach erteilen

    34,54 €

    (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.)

     

    2.8 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen

    29,09 €

    (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.)

     

    2.9 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 2.4 bis 2.8 erfasst werden

     

    2.9.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, 10 oder 9

    23,47 €

    2.9.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6

    18,39 €

    3 Lehrkräfte an Gymnasien und Berufskollegs

    Beamtinnen und Beamte

    3.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst zugeordnet ist

    40,39 €

    3.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst zugeordnet ist

    34,54 €

    3.3 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist

    29,09 €

    3.4 Oberschullehrerinnen und -lehrer und Fachoberschullehrerinnen und -lehrer

    34,54 €

    3.5 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist

    23,47 €

    Tarifbeschäftigte

    3.6 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst Eingangsamt ist

    40,39 €

    3.7 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst Eingangsamt ist

    34,54 €

    3.8 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist

    29,09 €

    (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Sportlehrerinnen/Diplom-Sportlehrer.)

     

    3.9 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung

    40,39 €

    3.10 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen

    40,39 €

    (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst oder Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.)

     

    3.11 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen

    34,54 €

    (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.)

     

    3.12 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen

    29,09 €

    (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.)

     

    3.13 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 3.6 bis 3.12 erfasst werden

     

    3.13.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, 10 oder 9

    23,47 €

    3.13.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6

    18,39 €

    _________

    2) § 93 a LVO ist ab 16.04.1981 außer Kraft getreten. Die LVO ist gültig in der Neufassung vom 21. Juni 2016 (SGV. NRW. 20301)

    Tabelle 1: Vergütungssätze für Mehrarbeit/nebenamtlichen Unterricht

    “.

    c) In Nummer 6.2 wird die Angabe „21,24 €“ durch die Angabe „22,25 €“ ersetzt.

    2. In Nummer 1 des Abschnitts II. wird die Angabe „27,57 €“ durch die Angabe „29,09 €“, die Angabe „32,74 €“ durch die Angabe „34,54 €“ und die Angabe „22,25 €“ durch die Angabe „23,47 €“ ersetzt.

    3. In Nummer 2 des Abschnitts II. wird die Angabe „27,57 €“ durch die Angabe „29,09 €“, die Angabe „32,74 €“ durch die Angabe „34,54 €“, die Angabe „38,28 €“ durch die Angabe „40,39 €“ und die Angabe „22,25 €“ durch die Angabe „23,47 €“ ersetzt.

    2

    Der Artikel 1 dieses Runderlasses tritt mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft.

    Der Artikel 2 dieses Runderlasses tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

    ABl. NRW. 12/24

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