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    In Berufen nach § 66 BBiG und § 42r HwO kann eine ortsnahe Beschulung zum Ausbildungserfolg beitragen. Die geplanten Ergänzungen der VV sollen Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen einen Handlungsrahmen zur Integration in die Fachklassen des dualen Systems geben.

    Zu BASS 13-33 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    APO BK Anlage A zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (VVzAPO-BK);
    Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 14. Oktober 2024

    Bezug: Runderlass „Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (VVzAPO-BK)“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19. Juni 2000 (ABl. NRW. 1 S. 182)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 22. Dezember 2023 (ABI. NRW. 01/24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    Der VV 6.1 zu § 6 Absatz 1 der Anlage A werden folgende VV angefügt:

    „6.1.3

    Sofern die Voraussetzungen für die Bildung einer eigenen Fachklasse nicht gegeben sind, können Schülerinnen und Schüler in Berufen nach § 66 BBiG und § 42r HwO in den Fachklassen der originären Ausbildungsberufe beschult werden.

    6.1.4

    Ist keine Fachklasse des originären Berufes an der Schule vorhanden, ist die Beschulung von Schülerinnen und Schülern in Berufen nach § 66 BBiG und § 42r HwO in Fachklassen desselben Fachbereiches möglich. Wenn in demselben Fachbereich genügend Schülerinnen und Schüler nach § 66 BBiG und § 42r HwO vorhanden sind, kann im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten für diese Schülerinnen und Schüler eine Lerngruppe gebildet werden.

    6.1.5

    Sofern es keine eigenständigen Curricularen Empfehlungen für einen Ausbildungsberuf gemäß § 66 BBiG und § 42r HwO gibt, gilt der Bildungsplan des originären Ausbildungsberufes. Dieser ist von der Schule entsprechend der „Handreichung für die Erarbeitung von Lehrplänen für Menschen mit Behinderung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO“ (jetzt § 42r HwO; Beschluss des Unterausschusses für Berufliche Bildung vom 23. September 2011) an die Ausbildung gemäß § 66 BBiG und § 42r HwO anzupassen. Für den berufsübergreifenden Bereich sind die Bildungspläne der Ausbildungsvorbereitung maßgebend.“

    2

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

    ABI. NRW. 11/24

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