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    Die Bildungspläne, die mit diesem Runderlass veröffentlicht werden, treten erst zum August 2026 in Kraft. Bis dahin sind die Bildungspläne, welche mit diesem Runderlass auslaufend außer Kraft gesetzt werden, anzuwenden.

    Zu BASS 15-33

    Berufskolleg – Fachklassen des dualen Systems
    der Berufsausbildung (Anlage A APO-BK);
    vorläufige Bildungspläne

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 26. Juli 2024 – 314-71.06.03.01-18-2024-4235

    1

    Unter verantwortlicher Leitung der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule und unter Mitwirkung erfahrener Lehrkräfte sowie der oberen Schulaufsicht wurden die Bildungspläne für die folgenden neu geordneten Berufe fertiggestellt.

    Ausbildungsberuf

    Estrichlegerin und Estrichleger sowie

    Ausbaufacharbeiterin und Ausbaufacharbeiter im Schwerpunkt Estricharbeiten

    Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin und Fliesen-, Platten- und Mosaikleger sowie

    Ausbaufacharbeiterin und Ausbaufacharbeiter im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten

    Stuckateurin und Stuckateur sowie

    Ausbaufacharbeiterin und Ausbaufacharbeiter im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten

    Trockenbaumonteurin und Trockenbaumonteur sowie

    Ausbaufacharbeiterin und Ausbaufacharbeiter im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten

    Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer sowie

    Ausbaufacharbeiterin und Ausbaufacharbeiter im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten

    Zimmerin und Zimmerer sowie

    Ausbaufacharbeiterin und Ausbaufacharbeiter im Schwerpunkt Zimmererarbeiten

    Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik sowie

    Hochbaufacharbeiterin und Hochbaufacharbeiter im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten

    Beton- und Stahlbetonbauerin und Beton- und Stahlbetonbauer sowie

    Hochbaufacharbeiterin und Hochbaufacharbeiter im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten

    Feuerungs- und Schornsteinbauerin und Feuerungs- und Schornsteinbauer sowie

    Hochbaufacharbeiterin und Hochbaufacharbeiter im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten

    Maurerin und Maurer sowie

    Hochbaufacharbeiterin und Hochbaufacharbeiter im Schwerpunkt Maurerarbeiten

    Gleisbauerin und Gleisbauer sowie

    Tiefbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten

    Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik und Kanalbauer für Infrastrukturtechnik sowie

    Tiefbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik

    Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik sowie

    Tiefbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik

    Straßenbauerin und Straßenbauer sowie

    Tiefbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten

    Die vorgenannten Bildungspläne werden hiermit gemäß § 6 in Verbindung mit § 29 Schulgesetz (BASS 1-1) als vorläufige Bildungspläne festgesetzt.

    Die Bildungspläne werden auf der Internetseite www.berufsbildung.nrw.de zur Verfügung gestellt.

    Die nachstehend aufgeführten Lehr- und Bildungspläne treten auslaufend außer Kraft.

    Heft-Nr.

    Ausbildungsberuf

    Fundstelle

    41020

    Berufsausbildung in der Bauwirtschaft, Berufliche Grundbildung

    03.04.2007 (ABl. NRW. 07/07 S. 410), 08.07.2009 (ABl. NRW. 09/09 S. 465)

    41023

    Berufsausbildung in der Bauwirtschaft, Fachstufe – Ausbau

    03.04.2007 (ABl. NRW. 07/07 S. 410), 08.07.2009 (ABl. NRW. 09/09 S. 465)

    41024

    Berufsausbildung in der Bauwirtschaft, Fachstufe – Hochbau

    03.04.2007 (ABl. NRW. 07/07 S. 410), 08.07.2009 (ABl. NRW. 09/09 S. 465)

    41025

    Berufsausbildung in der Bauwirtschaft, Fachstufe – Tiefbau

    03.04.2007 (ABl. NRW. 07/07 S. 410), 08.07.2009 (ABl. NRW. 09/09 S. 465)

    41064

    Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik und
    Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik

    10.12.2004 (ABl. NRW 01/05 S. 10), 08.07.2009 (ABl. NRW. 09/09 S. 465)

    2 Inkrafttreten

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2026 in Kraft.

    ABI. NRW. 08/24

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