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    Zu BASS 15-47

    Förderschule Geistige Entwicklung
    Primarstufe, Sekundarstufe I und II –
    Gemeinsames Lernen
    in Primarstufe und Sekundarstufe I

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 12. Juni 2024 - 526 – 2022-0003013

    Für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung an allen Lernorten werden hiermit gemäß § 29 SchulG (BASS 1-1) Unterrichtsvorgaben festgesetzt.

    Sie treten zum 1. August 2024 in Kraft.

    Bereich/Fach

    Bezeichnung

    Aufgabenfeld Gesellschaftswissenschaftlicher Unterricht (Erdkunde, Geschichte, Politik)

    Unterrichtsvorgaben für den zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung an allen Lernorten

    Aufgabenfeld Naturwissenschaftlicher Unterricht (Biologie, Chemie, Physik)

    Unterrichtsvorgaben für den zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung an allen Lernorten

    Aufgabenfeld Wirtschaft und Arbeitswelt (Wirtschaft, Hauswirtschaft, Technik)

    Unterrichtsvorgaben für den zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung an allen Lernorten

     

    Richtlinien für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

    Die Unterrichtsvorgaben sind veröffentlicht und abrufbar über den Lehrplannavigator: https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene/

    Die Schulen überprüfen auf Grundlage der o.g. Vorgaben ihre schuleigenen Vorgaben (schulinterne Lehrpläne) und entwickeln diese kontinuierlich, erstmals jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2025/26 weiter.

    ABI. NRW. 07/24

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