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    13-33 Nr. 13

    Anrechnungsmöglichkeiten
    der Qualifizierungsmaßnahme
    „QiK- Einstieg in die Kinderbetreuung“
    für den Quereinstieg in das 2. Ausbildungsjahr
    „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/
    Staatlich geprüfter Kinderpfleger“,
    APO-BK Anlage B3

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 5. Juli 2024 (ABI. NRW. 07/24) - 313/2024-0001657

    1

    Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) hat übergangsweise das Modell „Quereinstieg in die Kinderbetreuung (sogenanntes QiK-Modell)“ entwickelt. Absolventinnen und Absolventen dieser Qualifizierungsmaßnahme können unter den nachfolgenden Voraussetzungen unmittelbar in das 2. Ausbildungsjahr zur „Staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum Staatlich geprüften Kinderpfleger“ aufgenommen werden:

    a) Erfüllung der Eingangsvoraussetzung zur Aufnahme gemäß § 5 Absatz 3 APO-BK Anlage B

    b) Gültiges Zertifikat über die Teilnahme an einer 480 Stunden umfassenden theoretischen Qualifizierung eines genehmigten Weiterbildungsträgers und Nachweis von 720 Stunden fachpraktischer Ausbildung gemäß dem auf der Seite unter folgendem Link veröffentlichen Kompetenzraster Berufsbildung NRW - Bildungsgänge/Bildungspläne - Berufsfachschule (Anlage B) - Materialien/Handreichungen.

    2

    Darüber hinaus sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

    Im 1. Halbjahr des Schuljahres, in dem die Ausbildung zur „Staatlich geprüften Kinderpflegerin/ zum Staatlich geprüften Kinderpfleger“ aufgenommen wird, ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Anpassungskurs im Umfang von 80 Unterrichtsstunden im regulären Differenzierungsbereich im Bildungsgang Kinderpflege an dem aufnehmenden Berufskolleg zu erbringen.

    3

    Es ist sicherzustellen, dass die aufnehmenden Berufskollegs entsprechende Anpassungskurse anbieten; auf eine ausreichende Auslastung ist zu achten. Die Anpassungskurse können allen Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs angeboten und somit auch als individuelle Fördermaßnahme belegt und wahrgenommen werden.

    a) Absolventinnen und Absolventen der Qualifizierungsmaßnahme, die bei Eintritt in das 2. Ausbildungsjahr zur „Staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum Staatlich geprüften Kinderpfleger“ einen Ersten Schulabschluss haben, können unter den Voraussetzungen den § 7 Absatz 3 Nummer 1 und 2 APO-BK Anlage B neben dem Berufsabschluss nach Landesrecht den Erweiterten Ersten Schulabschluss erwerben.

    b) Absolventinnen und Absolventen der Qualifizierungsmaßnahme, die bei Eintritt in das 2. Ausbildungsjahr zur „Staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum Staatlich geprüften Kinderpfleger“ einen Erweiterten Ersten Schulabschluss haben, können unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 Nummer 3 APO-BK Anlage B neben dem Berufsabschluss nach Landesrecht den Mittleren Schulabschluss erwerben.

    4

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2024 in Kraft und am 31. Juli 2029 außer Kraft.

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