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    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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    Zu BASS 11-11 Nr. 1.1

    Änderung
    der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung
    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz;
    Änderung für das Schuljahr 2024/2025

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 19. Juni 2024 – 225-202-0001663

    1

    Der Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder „Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz“ vom 1. Juni 2005 (ABl. NRW. S. 194 ber. 07/05 S. 260), der zuletzt durch Runderlass vom 25. Mai 2023 (ABl. NRW. 06/23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Überschrift wird die Angabe "2023/2024" durch die Angabe "2024/2025" ersetzt.

    2. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

    „Mit der Verordnung zur Änderung der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG vom 28. Juni 2024 (GV. NRW. S. 349), die im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen "Schülerinnen und Schüler je Stelle" sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2024 für das Schuljahr 2024/2025 festgesetzt.

    Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.

    Mit dem Haushalt 2024 wird die gesamte Relationsgruppe im Haushalt „Vollzeit Doppelqualifikation“ von 14,34 auf 12,70 angepasst (Kapitel 05 410). Damit werden die bisher als Mehrbedarf ausgewiesenen Stellen künftig in gleichem Umfang als Grundbedarf bereitgestellt. Infolge der Relationsveränderung ändert sich auch die Kursgröße der entsprechenden Bildungsgänge von 22 auf 19,5.

    Gegenüber dem Schuljahr 2023/2024 haben sich keine Änderungen der Verwaltungsvorschriften ergeben.“

    3. In Nummer 8.1 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.

    4. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

    2

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2024 in Kraft.

    Anlage

     

    Relationen „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten (Schuljahr 2024/2025)

     

    Relation
    „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

    richtwert

    höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Grundschule

    21,95

    Es gelten die Regelungen des § 6a Abs. 1.

    Weiterführende Schulen

     

     

     

    Hauptschule

    Klassen 5 bis 10

    17,86

    24

    18 - 30

    Realschule

    Klassen 5 bis 10

    20,19

    27

    25 - 29

    Sekundarschule

    Klassen 5 bis 10

    16,27

    25

    20 - 29

    Gymnasium

    Sekundarstufe I

     

     

     

     

     

    Klassen 5 bis 9 (G8)

    19,17

     

     

     

    Klassen 5 bis 10 (G9)

    19,87

    27

    25 - 29

     

    Sekundarstufe II

    12,70

    19,5

     

    Gesamtschule

    Sekundarstufe I

     

     

     

     

    Klassen 5 bis 10

    18,63

    27

    25 - 29

     

    Sekundarstufe II

    12,70

    19,5

     

    Berufskolleg

     

     

     

    Bildungsgänge der Berufsschule

     

     

     

     

    Fachklassen des dualen Systems,

     

    22

    31

     

    einfachqualifizierend

     

     

    Vollzeit

    16,18

     

    Teilzeit

    41,64

     

    Fachklassen des dualen Systems,

     

     

    doppelqualifizierend

     

     

    Vollzeit

    12,70

    19,5

     

    Teilzeit

    38,37

     

     

    Ausbildungsvorbereitung

     

     

    Vollzeit

    16,18

     

    Teilzeit

    41,64

     

    Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO (SLR analog FÖS BK)

    31,60

    16

    22

    Bildungsgänge der Berufsfachschule

     

     

     

     

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erster Schulabschluss)

    16,18

    22

    31

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: Erweiterter Erster Schulabschluss)

    16,18

     

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife

    16,18

     

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife

    12,70

    19,5

     

    in dreijähriger Teilzeitform

    27,28

     

     

    in vierjähriger Teilzeitform

    38,37

     

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))

    16,18

     

    dreijährig, dreieinhalbjährig und vierjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife

    12,70

    19,5

     

    dreijährig, berufliche Kenntnisse
    und allgemeine Hochschulreife

    12,70

    Bildungsgänge der Fachoberschule

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    Fachhochschulreife (FOS 12 B)

    12,70

    19,5

     

     

     

    31

     

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

     

    22

     

    in dreijähriger Teilzeitform

    41,64

     

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

     

     

    Klasse 11

    41,64

     

    Klasse 12 Vollzeit

    12,70

    19,5

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife (FOS 13)

    12,70

     

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

     

    Bildungsgänge der Fachschule

     

     

     

     

    Vollzeit

    16,18

    22

    31

     

    Teilzeit

    38,37

     

    Dreijährige Fachschule

    27,28

     

     

     

     

     

     

     

     

    Teilzeit Einfachqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge

    83,28

     

     

     

     

    Teilzeit Doppelqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge)

    76,74

     

     

     

     

    Vollzeit Einzelqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge)

    32,36

     

     

     

     

    Vollzeit Doppelqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge)

    25,40

     

     

     

    Berufskolleg bei der Vermittlung fachpraktischer Anteile des Unterrichts

    Aufteilung der Stellen

     

     

     

    Berufsfachschule

    Fachtheoretische Anteile des Unterrichts

    2

    28

    31

     

    Fachpraktische Anteile des Unterrichts

    1

    14

    16

     

    Berufsschule
    (Ausbildungsvorbereitung)

    Fachtheoretische Anteile des Unterrichts

    1

    26

    29

    Fachpraktische Anteile des Unterrichts

    1

    13

    15

    Sonderpädagogische Förderung

    Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre)

     

     

     

     

    Hör- und sehgeschädigte Kinder

    16,66

    entfällt

    entfällt

    Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre)

     

     

     

     

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Sehen (Blinde)

    4,17

    entfällt

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Sehen (Blinde)

    6,14

    entfällt

    entfällt

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte)

    6,25

    entfällt

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte)

    8,22

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (allgemeinbildend)

     

     

     

     

    Lern- und Entwicklungsstörungen:

     

     

     

    Lernen

    9,92

     

    14

    19

     

    Emotionale und soziale Entwicklung

    13

    17

     

    Sprache

    13

    17

     

    Geistige Entwicklung

    6,14

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Körperliche und motorische Entwicklung,
    Sehen (Blinde)

    5,89

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte)

    7,83

    11

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 15 AO-SF (außer Emotionale und soziale Entwicklung)

    4,17

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (berufsbildend)

     

     

     

     

     

    Lernen

    Vollzeit

    10,47

    16

    22

     

    Teilzeit

    31,60

    16

    22

     

    Hören und Kommunikation
    (Berufskolleg für Hörgeschädigte),
    Sehen (Berufskolleg für Sehgeschädigte)

     

     

     

     

    Vollzeit

    4,17

    entfällt

    entfällt

     

    Teilzeit

    13,33

    entfällt

    entfällt

     

    Geistige Entwicklung,
    Körperliche und motorische Entwicklung:
    Förderklassen

     

     

     

     

    Vollzeit

    6,14

    10

    13

     

    Teilzeit

    17,49

    10

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte), Sprache:
    Förderklassen

     

     

     

     

    Vollzeit

    7,83

    11

    14

     

    Teilzeit

    18,74

    11

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und
    Schüler gem. § 15 AO-SF

     

     

     

     

    Vollzeit

    4,17

    entfällt

    entfällt

     

    Teilzeit

    13,33

    entfällt

    entfällt

    Klinikschule

     

     

     

     

     

    allgemeinbildend

    5,89

    entfällt

    entfällt

     

    berufsbildend

     

     

     

     

    Vollzeit

    6,14

    10

    13

     

    Teilzeit

    17,49

    10

    13

    Weiterbildungskolleg

    Vollbeleger

    Teilbeleger

     

    Vorkurse: 30

     

    Abendrealschule

    22,77

    35,00

     

     

     

    Abendgymnasium

    18,18

    41,90

    20

    25

     

    Kolleg

    12,55

    29,96

     

     

    Tabelle 1: Relationen „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“, Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten (Schuljahr 2024/2025)

    ABl. NRW. 07/24

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