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    Zu BASS 13-21 Nr. 1.2

    Aufgrund der Sechsten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 6. Juni 2024 ergibt sich Änderungsbedarf an den Verwaltungsvorschriften zur APO-S I nebst Zeugnisformularen. Die Mehrzahl der überarbeiteten VV dient einer Gleichsetzung der Formen der Leistungsdifferenzierung und Öffnung der Fachleistungsdifferenzierung für das Fach Biologie. Grundlage hierfür ist eine Ländervereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I gemäß KMK-Beschluss vom 7. Oktober 2022.

    Des Weiteren wird die Erweiterung des Fremdsprachenangebotes an Hauptschulen unter Berücksichtigung von Klassenarbeiten und Referenzniveau umgesetzt. Auch die Regelung zur Fortsetzung der Schullaufbahn und zum Abschlusserwerb bei Vorversetzung und Auslandsaufenthalt wird präzisiert. Vereinzelt werden redaktionelle Änderungen der VV aufgenommen.

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung
    und die Abschlussprüfungen in der
    Sekundarstufe I
    (VVzAPO-S I); Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 17. Juni 2024 - 226-2024-0003053

    Bezug: Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 28. Juni 2019 (ABl. NRW. 08/19)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass vom 20. März 2024 (ABl. NRW. 04/24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Der VV 4.2.1 wird folgender Satz 3 angefügt:

    „In Schulen mit Sekundarstufe I und Sekundarstufe II (Gymnasien und Gesamtschulen) kann die Praktikumszeit in der Sekundarstufe I auf eine Woche reduziert werden, wenn eine weitere Woche in der Sekundarstufe II umgesetzt wird. Über die Aufteilung der Zeiten zwischen der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II entscheidet die Schulkonferenz. Die verpflichtend umzusetzenden Praxiselemente in der Sekundarstufe II sind hiervon unbenommen.“

    2. Die VV 6.1.1 zu § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    2.1 Tabelle 1 „Anzahl der Klassenarbeiten an der Hauptschule“ erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Fassung.

    2.2 Tabelle 2 „Anzahl der Klassenarbeiten an der Realschule“ erhält die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.

    3. Die VV 7.1.2 zu § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    Tabelle 7 „Referenzniveau für Fremdsprachen Sek. I“ erhält die aus der Anlage 3 ersichtliche Fassung.

    4. Die VV zu § 19 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    „19.4.1 Über die Zuweisung zu einer Anspruchsebene (Grundebene, Erweiterungsebene) in einem Fach entscheidet die Klassenkonferenz. Bietet die Schule Leistungsdifferenzierung in mehreren der naturwissenschaftlichen Fächer an, erfolgt die Zuweisung zu einem Fach nach Beratung der Eltern. Unabhängig davon, ob der leistungsdifferenzierte Unterricht in Form der Binnendifferenzierung oder in Kursen äußerer Fachleistungsdifferenzierung erfolgt, ist die Entscheidung im Zeugnis festzuhalten. Die Zuweisung zu einer Erweiterungsebene setzt mindestens befriedigende Leistungen voraus.

    19.4.2 Bei der Bildung von Kursen ist darauf zu achten, dass Grund- und Erweiterungskurse jeweils eine angemessene Leistungsbandbreite aufweisen. Die Klassenkonferenz prüft jeweils am Schuljahresende, im Einzelfall auch am Ende des Schulhalbjahres, ob ein Wechsel der Anspruchsebene erforderlich ist.

    19.4.3 Am Ende des ersten Halbjahres der Klasse 10 ist der Wechsel der Anspruchsebene nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

    19.4.4 Widersprechen die Eltern der Zuweisung zu einer Erweiterungsebene, rät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Eltern, dem Beschluss der Klassenkonferenz zu folgen; danach entscheiden die Eltern. Widersprechen die Eltern der Zuweisung zu einer Grundebene, entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der von den Eltern vorgetragenen Gesichtspunkte.

    19.4.5 Die Schulkonferenz entscheidet mit einer Verbindlichkeit von mindestens drei Schuljahren, in welchen der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Physik und Chemie – mindestens aber in einem – fachleistungsdifferenziert unterrichtet wird. Auch wenn mehrere naturwissenschaftliche Fächer fachleistungsdifferenziert unterrichtet werden, nimmt die Schülerin oder der Schüler nur an einem dieser Fächer in fachleistungsdifferenzierter Form teil.

    19.4.6 Das Differenzierungskonzept soll Hinweise zur Evaluation enthalten. Die Schule stellt sicher, dass die Vorgaben der Richtlinien und Lehrpläne eingehalten werden.“

    5. Die VV zu § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    5.1 Die VV 20.5.1 wird wie folgt gefasst:

    „Über die Zuweisung zu einer Anspruchsebene (Grundebene, Erweiterungsebene) in einem Fach entscheidet die Klassenkonferenz. Bietet die Schule Leistungsdifferenzierung in mehreren der naturwissenschaftlichen Fächer an, erfolgt die Zuweisung zu einem Fach nach Beratung der Eltern. Die Entscheidung ist im Zeugnis festzuhalten. Die Zuweisung zu einer Erweiterungsebene setzt mindestens befriedigende Leistungen voraus. Die Klassenkonferenz prüft jeweils am Schuljahresende, im Einzelfall auch am Ende des Schulhalbjahres, ob ein Wechsel der Zuweisung zu einer Anspruchsebene erforderlich ist.“

    5.2 Die VV 20.5.4 wird wie folgt gefasst:

    „Die Schulkonferenz entscheidet mit einer Verbindlichkeit von mindestens drei Schuljahren, in welchen der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Physik und Chemie – mindestens aber in einem – fachleistungsdifferenziert unterrichtet wird. Auch wenn mehrere naturwissenschaftliche Fächer fachleistungsdifferenziert unterrichtet werden, nimmt die Schülerin oder der Schüler nur an einem dieser Fächer in fachleistungsdifferenzierter Form teil.“

    6. Die VV zu § 20 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    6.1 Die VV 20.6.1 wird wie folgt gefasst:

    „Über die Zuweisung zu einer Anspruchsebene (Grundebene, Erweiterungsebene) in einem Fach entscheidet die Klassenkonferenz. Bietet die Schule Leistungsdifferenzierung in mehreren der naturwissenschaftlichen Fächer an, erfolgt die Zuweisung zu einem Fach nach Beratung der Eltern. Unabhängig davon, ob der leistungsdifferenzierte Unterricht in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung oder in Form der Binnendifferenzierung erfolgt, ist die Entscheidung im Zeugnis festzuhalten. Die Zuweisung zu einer Erweiterungsebene setzt mindestens befriedigende Leistungen voraus.“

    6.2 Die VV 20.6.2 wird wie folgt gefasst:

    „Bei der Bildung von Kursen ist darauf zu achten, dass Grund- und Erweiterungskurse jeweils eine angemessene Leistungsbandbreite aufweisen. Die Klassenkonferenz prüft jeweils am Schuljahresende, im Einzelfall auch am Ende des Schulhalbjahres, ob ein Wechsel der Anspruchsebene erforderlich ist.“

    6.3 Die VV 20.6.5 wird wie folgt gefasst:

    „Die Schulkonferenz entscheidet mit einer Verbindlichkeit von mindestens drei Schuljahren, in welchen der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Physik und Chemie – mindestens aber in einem – fachleistungsdifferenziert unterrichtet wird. Auch wenn mehrere naturwissenschaftliche Fächer fachleistungsdifferenziert unterrichtet werden, nimmt die Schülerin oder der Schüler nur an einem dieser Fächer in fachleistungsdifferenzierter Form teil.“  

    7. Die VV zu § 21 wird wie folgt geändert:

    7.1 Folgende VV 21.2 zu § 21 Absatz 2 wird angefügt:

    „21.2 zu Absatz 2

    In Klasse 10 vorversetzte Schülerinnen und Schüler erwerben den Ersten Schulabschluss, wenn die Leistungen im folgenden Schulhalbjahr die Versetzungsanforderungen der jeweiligen Schulform ohne Nachprüfungserfordernis erfüllen.“

    7.1 Folgende VV zu § 21 Absatz 5 wird angefügt:

    „21.5 zu Absatz 5

    21.5.1 Schülerinnen und Schüler, deren Auslandsaufenthalt sich nicht über ein ganzes Jahr erstreckt, setzen ihre Schullaufbahn regelhaft fort, wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen in allen Fächern für eine Bewertung zum Schuljahresende gegeben sind.

    21.5.2 Eine Beurlaubung zum Auslandsaufenthalt in Klasse 10 als letztem Jahr der Sekundarstufe I ist nur möglich, wenn mindestens durch Teilnahme am Unterricht im 2. Halbjahr der Klasse 10 hinreichende Beurteilungsgrundlagen in allen Fächern und die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Abschlussverfahren gemäß § 30 gewährleistet sind, die Klasse 10 wiederholt wird oder an Gymnasien eine Vorversetzung in die Einführungsphase gemäß § 2 Absatz 3 APO-GOSt erfolgt.“

    8. Die VV zu § 30 wird aufgehoben.

    9. Folgende Anlagen zur VVzAPO-S I werden geändert:

    9.1 Anlage 40 wird wie folgt geändert:

    9.1.1 In Anlage 40 -Vorderseite b- wird hinter der Angabe „Biologie“ die Angabe „(__- Ebene) ___“ ergänzt.

    9.1.2 In der Anlage 40 -Rückseite- wird die Angabe „Im Fach Chemie/Physik2 der ______-Ebene“ durch die Angabe „Im Fach Biologie/Chemie/Physik2 der ______-Ebene“ ersetzt.

    9.2 In Anlage 41 -Vorderseite c- wird hinter der Angabe „Biologie“ die Angabe „(__- Ebene) ___“ ergänzt.

    9.3 In Anlage 42 -Seite 2 b- wird hinter der Angabe „Biologie“ die Angabe „(__- Ebene) ___“ ergänzt.

    9.4 In Anlage 43 -Seite 2 b- wird hinter der Angabe „Biologie“ die Angabe „(__- Ebene) ___“ ergänzt.

    9.5 In Anlage 45 -Seite 2 b- wird hinter der Angabe „Biologie“ die Angabe „(__- Ebene) ___“ ergänzt.

    9.6 In den Hinweisen zu den Anlagen 38 bis 45 zum Zeugnis der Gesamtschule wird in Nummer 3 Satz 1 nach der Angabe „ab Klasse 9 in“ die Angabe „Biologie,“ angefügt.

    9.7 Anlage 49 wird wie folgt geändert:

    9.7.1 In Anlage 49 -Vorderseite b- wird hinter der Angabe „Biologie“ die Angabe „(__- Ebene) ___“ ergänzt.

    9.7.2 In der Anlage 49 -Rückseite- wird die Angabe „Im Fach Chemie/Physik2 der ______-Ebene“ durch die Angabe „Im Fach Biologie/Chemie/Physik2 der ______-Ebene“ ersetzt.

    9.8 In Anlage 50 -Vorderseite c- wird hinter der Angabe „Biologie“ die Angabe „(__- Ebene) ___“ ergänzt.

    9.9 In Anlage 51 -Seite 2 b- wird hinter der Angabe „Biologie“ die Angabe „(__- Ebene) ___“ ergänzt.

    9.10 In Anlage 52 -Seite 2 b- wird hinter der Angabe „Biologie“ die Angabe „(__- Ebene) ___“ ergänzt.

    9.11 In Anlage 54 -Seite 2 b- wird hinter der Angabe „Biologie“ die Angabe „(__- Ebene) ___“ ergänzt.

    9.12 In den Hinweisen zu den Anlagen 46 bis 54 zum Zeugnis der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 und 6 (integrierte und teilintegrierte Organisationsform) wird in Nummer 3 Satz 1 nach der Angabe „ab Klasse 9 in“ die Angabe „Biologie,“ angefügt.

    2

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2024 in Kraft.

    Abweichend davon ist Nummer 9 erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2024/2025 die Klassen 5 bis 9 besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen und Schüler jeweils ihren Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.

    Nachfolgend finden Sie die Anlagen zum Runderlass:

     

    Anlage 1

    Klassenarbeiten an der Hauptschule,
    ab der Klasse 7 Hauptschulbildungsgang der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und Bildungsgang der Grundebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2

    Klasse

    Deutsch

    Englisch

    Mathematik

    Ggf. 2. Fremdsprache im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts

    Anzahl

    Dauer
    (nach Unterrichtsstunden)

    Anzahl

    Dauer (nach Unterrichtsstunden)

    Anzahl

    Dauer
    (nach Unterrichts-stunden)

    Anzahl

    Dauer (nach Unterrichtsstunden)

    5

    6

    1

    6

    bis zu 1

    6

    bis zu 1

    -

    -

    6

    6

    1

    6

    bis zu 1

    6

    bis zu 1

    -

    -

    7

    5-6

    1-2

    5-6

     1

    5-6

    1

    5-6

    bis zu 1

    8

    4-5

    1-2

    4-5

    1-2

    4-5

    1-2

    4-5

    1

    9

    4-5

    2-3

    4-5

    1-2

    4-5

    1-2

    4-5

    1-2

    10

    3-5

    2-3

    3-5

    1-2

    3-5

    2

    4-5

    1-2

    Wird in den Ergänzungsstunden in den Klassen 9 und 10 eine Fremdsprache unterrichtet, werden in jedem Schuljahr vier Klassenarbeiten von ein bis zwei Unterrichtsstunden geschrieben. Im 2. Halbjahr der Klasse 10 ist sicherzustellen, dass in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils mindestens eine schriftliche Klassenarbeit zur Vorbereitung auf die Zentrale Prüfung 10 geschrieben wird. Sofern lediglich eine Klassenarbeit im 2. Halbjahr der Klasse 10 geschrieben wird, findet in diesem Halbjahr § 6 Absatz 8 APO-S I keine Anwendung.

    1) Beginnend mit dem 2. Schulhalbjahr

    Tabelle 1: Anzahl der Klassenarbeiten an der Hauptschule

     

    Anlage 2

    Klassenarbeiten an der Realschule,
    ab der Klasse 7 Realschulbildungsgang der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und Bildungsgang der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2

    Klasse

    Deutsch

    Englisch

    Mathematik

    Wahlpflicht-
    unterricht

    Anzahl

    Dauer (nach Unterrichtsstun-den)

    Anzahl

    Dauer
    (nach Unterrichts-stunden)

    Anzahl

    Dauer
    (nach Unterrichts-stunden)

    Anzahl

    Dauer
    (nach Unterrichts-stunden)

    5

    6

    1

    6

    bis zu 1

    6

    bis zu 1

    -

    -

    6

    6

    1

    6

    bis zu 1

    6

    bis zu 1

    -

    -

    7

    5-6

    1-2

    5-6

    1

    5-6

    1

    5-6

    bis zu 1

    8

    4-5

    1-2

    4-5

    1-2

    4-5

    1-2

    4-5

    1

    9

    4-5

    2-3

    4-5

    1-2

    4-5

    1-2

    4-5

    1-2

    10

    3-5

    2-3

    3-5

    1-2

    3-5

    2

    4-5

    1-2

    Wird in den Ergänzungsstunden in den Klassen 9 und 10 eine Fremdsprache unterrichtet, werden in jedem Schuljahr vier Klassenarbeiten von ein bis zwei Unterrichtsstunden geschrieben. Im 2. Halbjahr der Klasse 10 ist sicherzustellen, dass in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils mindestens eine schriftliche Klassenarbeit zur Vorbereitung auf die Zentrale Prüfung 10 geschrieben wird. Sofern lediglich eine Klassenarbeit im 2. Halbjahr der Klasse 10 geschrieben wird, findet in diesem Halbjahr § 6 Absatz 8 APO-S I keine Anwendung.

    Tabelle 2: Anzahl der Klassenarbeiten an der Realschule

    Anlage 3

    Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) - moderne Fremdsprachen

    Klasse

    Englisch

    Andere Fremdsprache ab
    Klasse 5

    Andere Fremdsprache ab
    Klasse
    6 (G8)/
    7 (G9/GE/SK/RS/HS)

    Andere Fremdsprache ab
    Klasse
    8 (G8)/
    9 (G9/GE/SK/RS/HS)

    Schulform

    G8/G9

    GE/SK

    RS

    HS

    G8/G9

    G8/G9/GE/SK/RS/HS

    G8/G9/GE/SK/RS/HS

    5

    A1+

    A1+

    A1+

    A1+

    A1

     

     

    6

    A2

    A1/A2

    A2

    A1/A2

    A1/A2 (G8)
    A1+ (G9)

    A1 (G8)

     

    7

    A2+

    A2

    A2+

    A2

    A2 (G8)
    A1/A2 (G9)

    A2 (G8)
    A1 (G9/GE/SK/RS/HS)

     

    8

    A2/B1

    A2/B1 (E)
    A2
    (G)

    A2/B1

    A2/B1 (E)
    A2
    (G)

    A2/B1 (G8)
    A2 (G9)

    A2/B1 (G8)
    A2
    (G9/GE/SK/RS/HS)

    A1/A2 (G8)

    9

    B1+
    (G8)
    B1 (G9)

    A2/B1 (E)
    A2+
    (G)

    A2/B1

    A2/B1 (E)
    A2+
    (G)

    B1
    (G8)
    A2/B1 (G9)

    B1
    (G8)
    A2/B1
    (G9/GE/ SK/RS/HS)

    A2/B1 (G8)
    A1/A2
    (G9/GE/ SK/RS/HS)

    10

    B1+ (G9)

    B1
    (E)
    A2/B1 (G)

    B1

    B1
    (Typ B)

    A2/B1
    (Typ A)

    B1
    (G9)

    B1
    (G9/GE/ SK/RS/HS)

    A2/B1 (G9/GE/ SK/RS/HS)

    Tabelle 7: Referenzniveau für Fremdsprachen Sek. I

     

    ABI. NRW. 06/24

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