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    Gegenstand der Verordnung ist insbesondere eine Anpassung an die aktuelle Beschlusslage zur Fachleistungsdifferenzierung an Gesamt- und Sekundarschulen, welche den Schulen neue Gestaltungsspielräume eröffnet. Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen und äußere Fachleistungsdifferenzierung in Kursen sind nunmehr gleichwertige Formen der Leistungsdifferenzierung. Darüber hinaus kann künftig das Fach Biologie fachleistungsdifferenziert unterrichtet werden.

    Den Hauptschulen wird ermöglicht, im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ab Klasse 7 und über die Ergänzungsstunden ab Klasse 9 - wie in den anderen Schulformen - eine weitere Fremdsprache anzubieten.

    Weiterer Gegenstand der Verordnung sind klarstellende Regelungen zu Auslandsaufenthalten und zur Vorversetzung.

    Zu BASS 13-21 Nr. 1.1

    Sechste Verordnung zur Änderung der
    Ausbildungs- und Prüfungsordnung
    Sekundarstufe I

    Vom 6. Juni 2024

    (GV. NRW. S. 330)

    Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

    Artikel 1

    Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Verordnung vom 11. November 2022 (GV. NRW. S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 21 wird wie gefolgt gefasst:

    „§ 21 Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen, Wiederholung, Rücktritt, Auslandsaufenthalt“.

    b) Die Angaben zu Abschnitt 6a und zu den §§ 44a bis 44e werden gestrichen.

    2. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule erweiterte Angebote in den Lernbereichen Naturwissenschaften, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie in den Fächern Informatik, Kunst und Musik einrichten und eine zweite Fremdsprache anbieten.“

    b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

    „Ab Klasse 9 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit vier Wochenstunden anbieten.“

    c) In Absatz 7 wird das Wort „Englisch“ durch die Wörter „den Fremdsprachen“ ersetzt. 

    3. In § 17 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Oberstufe“ die Wörter „vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594)“ eingefügt.

    4. § 19 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Fächer“ die Angabe „Biologie,“ eingefügt.

    b) In Satz 3 werden die Wörter „in einzelnen Fächern“ gestrichen.

    5. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Fächer“ die Angabe „Biologie,“ eingefügt.

    b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

    „(6) In der Sekundarschule in der teilintegrierten Form wird Absatz 5 mit der Maßgabe angewandt, dass der Unterricht auf den beiden Anspruchsebenen in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung (Grundkurse, Erweiterungskurse) erteilt wird.“

    6. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    „§ 21
    Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung,
    Profilklassen, Wiederholung,
    Rücktritt, Auslandsaufenthalt“

    b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

    „Ist mit der Versetzung der Erwerb des Ersten Schulabschlusses verbunden, wird dieser von den vorversetzten Schülerinnen und Schülern mit dem erfolgreichen Durchlaufen des folgenden Schulhalbjahres erworben. Für die Vorversetzung in die gymnasiale Oberstufe gelten die Regelungen der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.“

    c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

    „(5) Während der Sekundarstufe I können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Absatz 4 des Schulgesetzes beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Abweichend davon kann die Schullaufbahn in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler vorversetzt wurde.“

    7. In § 43 Absatz 4 Satz 4 wird nach dem Wort „Fach“ die Angabe „Biologie,“ eingefügt.

    8. Abschnitt 6a wird aufgehoben.

    9. In Anlage 1 wird dem Text zur Fußnote 5 folgender Satz angefügt:

    „Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - 14 Wochenstunden, d.h. der Einsatz von sechs Ergänzungsstunden, vorzusehen.“

     

    10. Die Anlage 3b erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

     

    Nachfolgend finden Sie die Anlage zur Verordnung:

    Anlage 3b (ab 01.08.2021 neu ab Klasse 5)

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I -
    Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang (G8)

    Klasse

    Lernbereich/Fach

    5 und 6

    7 bis 9

    Gesamt S I

    Deutsch

    8

    11

    19

    Gesellschaftslehre1:

    Geschichte

    Erdkunde

    Wirtschaft-Politik

    6

    12

    18

    Mathematik

    8

    11

    19

    Naturwissenschaften2:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    14

    20

    Informatik3

    2

    -

    2

    Englisch4

    8 (4)

    10 (10)

    18 (14)

    Zweite
    Fremdsprache

    4 (8)

    10 (10)

    14 (18)

    Künstl./
    musischer Bereich5:

    Kunst

    Musik

    8

    6

    14

    Religionslehre6

    4

    6

    10

    Sport

    6-8

    7-9

    15

    Wahlpflichtunterricht7

    0

    4-6

    4-6

     

    Kernstunden8

    60-62

    91-95

    153-155

    Ergänzungsstunden9

     

     

    8-10

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5: 30-32

    Klasse 6: 30-32

    Klasse 7: 31-33

    Klasse 8: 32-34

    Klasse 9: 32-34

     

    Gesamtwochenstunden10

     

     

    163

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden herkunftssprachlicher Unterricht

    1) Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden.

    2) Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7.

    3) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.

    4) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern.

    5) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet.

    6) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

    7) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens zwei Wochenstunden.

    8) Nach Beschluss der Schulkonferenz können bis zu zwei Kernstunden zwischen denKontingenten 5 und 6 sowie7 bis 9 verschoben werden.Die curricularen Standards sind uneingeschränkt zu wahren.

    9) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4.

    10) Auf die Gesamtwochenstunden können bis zu fünf Stunden Wahlunterricht angerechnet werden.

     

    Düsseldorf, den 6. Juni 2024

     

    Die Ministerin für Schule und Bildung

    des Landes Nordrhein-Westfalen

     

    Dorothee F e l l e r

    ABI. NRW. 06/24

     

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