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    Zu BASS 21-02 Nr. 5

    Funktionsstellen an Gymnasien
    für Studiendirektoren und Studiendirektorinnen
    als Fachleiter und Fachleiterinnen
    zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben;
    Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 28. Mai 2024 – 521 - 2024-0003178

    Bezug:

    Runderlass des Kultusministeriums v. 21.09.1992 (GABl. NW. I S. 240)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 10. Mai 2022 (ABl. NRW. 06/22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:

    „3.3 Koordination der Klassen 7 bis zum Ende der Sekundarstufe I

    Sie wird vom Mittelstufenkoordinator bzw. von der Mittelstufenkoordinatorin wahrgenommen.

    Dieser Aufgabenbereich umfasst insbesondere die Mitarbeit in Fragen der Unterrichtsorganisation der Klassen 7 bis zum Ende der Sekundarstufe I. Gemeinsam mit Fachbereichskoordinatoren und -koordinatorinnen fördern sie die Zusammenarbeit der Fächer in der Mittelstufe. Ihnen kann in diesem Zusammenhang die Koordinierung fächerübergreifender Aufgaben übertragen werden. Die Koordinatoren und Koordinatorinnen wirken mit bei der Organisation der Sprachendifferenzierung in der Klasse 7 (9-jähriger Bildungsgang). Sie bereiten die Wahlen für den Wahlpflichtunterricht vor, führen sie durch und werten sie aus. Ihnen kann die Kontrolle der Klassenbücher übertragen werden. Sie arbeiten bei der Unterrichtsverteilung und bei der Stundenplangestaltung für den Wahlpflichtunterricht mit. Sie koordinieren gegebenenfalls unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten und in Absprache mit den für diese Aufgabenbereiche zuständigen Kollegen und Kolleginnen besondere pädagogische Schwerpunktmaßnahmen wie zum Beispiel die Organisation und Vorbereitung der Schülerbetriebspraktika und der Berufsorientierung der Schüler und Schülerinnen, die Sucht- und Drogenberatung oder die Sexualerziehung. Sie wirken mit bei der Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und bei der Beratung von Erziehungsberechtigten, Schülern und Schülerinnen in Hinblick auf die Schullaufbahn. Sie stellen die Kontakte zu Haupt-, Real-, Gesamt- und Sekundarschulen und Berufskollegs des Einzugsbereichs sicher und wirken mit bei der Planung für außerunterrichtliche Schulveranstaltungen für die Mittelstufe, insbesondere bei Schulfahrten, Wanderungen und bei Projektveranstaltungen. Sie geben Anregungen für schulstufenbezogene Lehrerfortbildung.“

    2. In Nummer 3.4 wird in Satz 3 nach der Angabe „Wahlvorgänge,“ das Wort „die“ ergänzt.

    2

    Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

    ABl. NRW. 06/24

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