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    Zu BASS 20-22 Nr. 8

    Fort- und Weiterbildung;
    Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung
    für das Schulpersonal (§§ 57 - 60 SchulG);
    Änderung Anlage 1 (XIII)

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 26. März 2024

    Bezug:

    Fort- und Weiterbildung; Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal (§§ 57 - 60 SchulG) - RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 6. April 2014 (ABl. NRW. S. 235).

    1

    Die Anlage 1 XIII des Bezugserlasses, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 18. Dezember 2023 (ABl. NRW. 01/24) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

    „Qualifikation für das Erteilen von Sportförderunterricht

    1 Ziel dieser Fortbildung ist der Erwerb beziehungsweise die Erweiterung von Qualifikationen für die Erteilung von Sportförderunterricht sowie die Leitung von Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten zur individuellen Entwicklungsförderung von Schülerinnen und Schülern im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Schulsport sowie im Ganztag.

    2 Die Fortbildungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für das Erteilen des Sportförderunterrichts umfassen insgesamt 72 Stunden (inklusive Prüfung). Eine erfolgreiche Teilnahme wird zertifiziert und berechtigt zur Leitung des Sportförderunterrichts. Das Zertifikat wird von der zuständigen Bezirksregierung ausgestellt.

    3 Die Inhalte der Fortbildungsmaßnahmen basieren auf den Richtlinien und Lehrplänen Sport für die verschiedenen Schulformen sowie auf dem Runderlass „Sportförderunterricht und außerunterrichtliche Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote zur individuellen Entwicklungsförderung“ (siehe auch BASS 14-14 Nr. 7). Sie orientieren sich an den aktuellen Empfehlungen der KMK.

    Die Inhalte der Fortbildung von Lehrkräften für den Sportförderunterricht sind im SCHULSPORTPORTAL NRW (www.schulsport-nrw.de) veröffentlicht.

    4 Die Fortbildung wendet sich an alle Lehrkräfte der Primarstufe der Sekundarstufen I und II sowie an alle Sport Studierenden an Universitäten und Hochschulen, die eine Qualifikation für die Tätigkeit im Schuldienst anstreben.“

    2 Inkrafttreten

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

    ABI. NRW. 06/24

     

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