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    Zu BASS 20-03 Nr. 17

    Zu BASS 20-11 Nr. 2.1

    Vierte Verordnung
    zur Änderung von Vorschriften
    der Lehrerausbildung

    Vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. S. 253)

    Artikel 1
    Änderung der Ordnung zur  berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung

    Auf Grund des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

    Die Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:

    „§ 4c
    Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung

    (1) Die Ausbildung erfolgt in einem Lehramtsfach gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 der Lehramtszugangsverordnung und einer sonderpädagogischen Fachrichtung mit dem Förderschwerpunkt Lernen, dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung oder dem Förderschwerpunkt Sprache. Sie kann ausnahmsweise auch in einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 4 der Lehramtszugangsverordnung erfolgen, wenn in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegende Umstände und die sonderpädagogischen Ausbildungsmöglichkeiten der Ausbildungsschule dies zulassen. Ausbildungsschulen nach Satz 2 können nur Schulen sein, in denen Kinder und Jugendliche mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden.

    (2) Die Auswahl des Lehramtsfaches und der Fachrichtung erfolgt unter Berücksichtigung der Hochschulabschlüsse, Studienleistungen und Berufserfahrungen gemäß § 3 Absatz 1. Lassen sich die Hochschulabschlüsse, Studienleistungen und Berufserfahrungen keinem Lehramtsfach zuordnen, erfolgt die Ausbildung in Sprachlicher Grundbildung oder in Deutsch oder in Mathematischer Grundbildung oder in Mathematik. Für die Fachrichtung fachlich relevant im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 sind Hochschulabschlüsse, die einen (sozial-)pädagogischen, psychologischen oder ausnahmsweise auch einen entsprechenden medizinischen Schwerpunkt enthalten. Studienleistungen und Berufserfahrungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 und 3 müssen lediglich einem Ausbildungsfach oder einer Fachrichtung des Lehramts für sonderpädagogische Förderung entsprechen.

    (3) Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung haben abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 4 auch Personen, die einen auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bezogenen Hochschulabschluss (Master of Education oder Erste Staatsprüfung) erworben haben. Der Hochschulabschluss muss mindestens ein Lehramtsfach oder eine Fachrichtung des Lehramts für sonderpädagogische Förderung umfassen. Für die Personen nach Satz 1 entfällt das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit oder Kinderbetreuung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die erfolgreich abgelegte Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung führt nicht zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.

    (4) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor oder zum 1. November 2024 einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen begonnen haben, können aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung neu aufnehmen.

    (5) § 13 Absatz 1 bis 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich Qualifizierung und Prüfung auf Bildungswissenschaften unter besonderer Berücksichtigung sonderpädagogischer Fragestellungen beziehen. Die Inhalte der sonderpädagogischen Fragestellungen der Prüfung ergeben sich aus den auf die Sonderpädagogik bezogenen ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Oktober 2008 in der jeweils geltenden Fassung). § 13 Absatz 7 findet keine Anwendung.

    (6) Mit der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung erwerben die Lehrkräfte in Ausbildung die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung.“

    2. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „und 4b“ durch die Angabe „bis 4c“ ersetzt.

    Artikel 2
    Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung

    Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung vom 25. April 2016 (GV. NRW. 216), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 32 die Angabe „, Außerkrafttreten“ gestrichen.

    2. § 32 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird die Angabe „, Außerkrafttreten“ gestrichen.

    b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

    c) Absatz 2 wird aufgehoben.

    Artikel 3
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

     

    Düsseldorf, den 2. Mai 2024

     

    Die Ministerin für Schule
    und Bildung des Landes
    Nordrhein-Westfalen

     

     

    Dorothee  F e l l e r

     

    ABI. NRW. 05/24

     

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