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    Im Rahmen der vorgesehenen jährlichen Dynamisierung der Elternbeiträge wird der Erlass angepasst.

    Zu BASS 12-63 Nr. 2

    Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie
    außerunterrichtliche Ganztags- und
    Betreuungsangebote im Primarbereich und
    Sekundarstufe I; Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 27. März 2024

    Bezug:

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 7. Dezember 2022 (ABl. NRW. 12/22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    Die Nummer 8.2 wird wie folgt gefasst:

    „In offenen Ganztagsschulen im Primarbereich kann der Schulträger     oder der öffentliche Jugendhilfeträger ab dem 01.08.2024 Elternbeiträge bis zur Höhe von 228 € pro Monat pro Kind erheben und einziehen. Ab dem 01.08.2025 erhöht sich die Höchstgrenze jährlich zum Schuljahresbeginn – kaufmännisch gerundet – um jeweils 3%. Er kann dies auf Dritte übertragen. Zusätzlich zur sozialen Staffelung der Beiträge nach Einkommen der Eltern können auch eine Ermäßigung für Geschwisterkinder, auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, sowie ein Ausgleich zwischen Stadt- oder Gemeindeteilen oder Schulen mit unterschiedlich hohem Beitragsaufkommen vorgesehen werden (§ 9 Absatz 3 Satz 4 SchulG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 KiBiz).“

    2

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2024 in Kraft.

    ABI. NRW. 04/24

     

     

     

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