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    Da der Rundfunkstaatsvertrag außer Kraft getreten ist, wird durch die redaktionelle Änderung auf den neuen Medienstaatsvertrag Bezug genommen, der für Online-Schülerzeitungen gilt.

    Zu BASS 17-52 Nr. 1

    Schülerzeitungen; Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 20. März 2024 – 226-2024-0001327  

    Bezug:

    Runderlass des Kultusministeriums vom 20. August 1981 – (GABl. NW. S. 290)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass vom 23. März 2015 (ABl. NRW. S. 177) geändert worden ist, wird in Ziffer 6 wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird die Angabe „Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

    2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Insbesondere darf gemäß § 18 Absatz 2 Medienstaatsvertrag als Verantwortlicher nur eine unbeschränkt geschäftsfähige Person benannt werden, sofern nicht Jugendliche Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.“

    3. In Satz 2 erhält die Angabe „Medienstaatsvertrag“ die Fußnote 2 mit dem folgenden Wortlaut: „ehem. § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991“.

    2

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

    ABI. NRW. 04/24

     

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