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    Die Änderung der Verwaltungsvorschriften ermöglicht die Ausstellung geschlechtsneutraler Zeugnisse und Bescheinigungen.

    Zu BASS 13-51 Nr. 2.2

    Zu BASS 19-32 Nr. 4.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über den Erwerb von
    Abschlüssen der Sekundarstufe I an
    Waldorfschulen (VVzPO-Waldorf-S I) und zur
    Verordnung über die Externenprüfung zum
    Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I
    (VVzPO-Externe-S I); Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 20. März 2024 – 226-2024-0001327  

    Bezug:

    1. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Waldorfschulen (VVzPO-Waldorf-S I) – Runderlass des. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 5. Januar 2012 (ABl. NRW. S. 91)

    2. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (VVzPO-Externe-S I) – Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 12. Mai 2008 (ABl. NRW. S. 295)

    1

    I

    Der Bezugserlass zu 1., der zuletzt durch Runderlass vom 22. Mai 2018 (ABl. NRW. 06/18 S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Der VV zu § 7 wird folgende VV 7.1 angefügt:

    „7.1 zu Absatz 1

    Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Zeugnisse.“

    2. Der VV 7.2 zu § 7 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

    „Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Bescheinigungen.“

    II

    Der Bezugserlass zu 2., der zuletzt durch Runderlass vom 6. Dezember 2022 (ABl. NRW. 12/22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Der VV 16.11 zu § 16 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

    „Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Zeugnisse und Bescheinigungen.“

    2

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

    ABI. NRW. 04/24

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