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    Zu BASS 19-11 Nr. 1.2

    Änderung der Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
    in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs
    (VVzAPO-WbK)

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 23. Januar 2024 - 522.71.07.01.06-0000422023-0007070

    Bezug:

    Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (VVzAPO-WbK) - RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 21.03.2000 (ABl. NRW. 1 S. 90)

    1

    Die VV zu § 15 des Bezugserlasses, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 25. Juni 2023 (ABl. NRW. 07/23) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

         „15.2 zu Absatz 1, 2 und 3

    Die Zahl von 22 Wochenstunden im Bildungsgang Abendrealschule, von mindestens 20 Wochenstunden im Bildungsgang Abendgymnasium und von 30 Wochenstunden im Bildungsgang Kolleg kann zeitweise geringfügig über- oder unterschritten werden, sofern sie im Durchschnitt der vier bzw. sechs Semester der Bildungsgänge erreicht wird.“

    2

    Dieser Runderlass tritt am 15. Februar 2024 in Kraft.

    ABI. NRW. 02/24

     

     

     

     

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