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    Um Nachteile für Schülerinnen und Schüler zu vermeiden, wird angesichts des anspruchserhöhten Unterrichts an den Schulformen Realschule, Gymnasium und der Bildungsgänge der Realschule oder des Gymnasiums der Sekundarschule im Gleichklang zur Hauptschulregelung ermöglicht, dass im Falle der Nichtversetzung in den Fächern Englisch und Mathematik die Mindestanforderungen um eine Notenstufe zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses unterschritten werden können.

    Klarstellend wird eine neue Verwaltungsvorschrift zu § 44 Absatz 1 APO-S I aufgenommen. Anders als bei Nachprüfungen zur Versetzung richtet sich der Prüfungsmaßstab der Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses nach dem Niveau des angestrebten Abschlusses.

    Zu BASS 13-21 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung
    und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
    (VVzAPO-S I); Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 22. Dezember 2023 - 226-2023-0007685

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung vom 28. Juni 2019 (ABl. NRW. 08/19)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass vom 6. September 2023 (ABl. NRW. 09/23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Der VV 40.4 zu § 40 Absatz 4 wird folgender Satz vorangestellt:

    „Im Falle der Nichtversetzung können in den Fächern Englisch und Mathematik die Mindestanforderungen um eine Notenstufe unterschritten werden.“

    2. Die VV 44.1 zu § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Die Anforderungen der Nachprüfung richten sich nach dem Niveau des angestrebten Abschlusses.“

    2

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

    ABI. NRW. 01/24

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