• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    BASS

    Amtsblatt

    Service

    FAQ

    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    Zu BASS 11-02 Nr. 50

    Richtlinie
    über die Gewährung von Zuwendungen
    für die Durchführung des Landesprogramms
    „Rucksack Schule NRW“; Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 16. Oktober 2023 - 71.06.27.17-000023

    Bezug:

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 9. März 2023 (ABl. NRW. 03/23)

    1

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

    Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Durchführung des Angebots zur Unterrichts- und Schulentwicklung an Grundschulen unter Mitwirkung der Eltern und nichtelterlichen Erziehungsberechtigten (Eltern) als Erziehungs- und Bildungspartner im Rahmen des Landesprogramms „Rucksack Schule NRW“ mit dem Ziel, den Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durch Einbindung von Mehrsprachigkeit zu fördern. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

    2. Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

    2
    Inkrafttreten

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

    Nachfolgend finden Sie die Anlagen zum Runderlass:


    Anlage 1 - Seite 1 -

     

    Anlage 1 - Seite 2 -

    Anlage 1 - Seite 3 -

     

    Anlage 1 - Seite 4 -

    Anlage 2 - Seite 1 -

     

    Anlage 2 - Seite 2 -

    Anlage 2 - Seite 3 -

     

    Anlage 2 - Seite 4 -

    Anlage 2 - Seite 5 -

    Anlage 3 - Seite 1 -

    Anlage 3 - Seite 2 -

    Anlage 3 - Seite 3 -

     

    Anlage 3 - Seite 4 -

    Anlage 4 - Seite 1 -

     

    Anlage 4 - Seite 2 -

    Anlage 4 - Seite 3 -

     

    Anlage 5 - Seite 1 -

    Anlage 5 - Seite 2 -

     

    Anlage 5 - Seite 3 -

    ABl. NRW. 11/23

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2025 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz