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    11-02 Nr. 53

    Richtlinie zur Berücksichtigung
    von bürgerschaftlichem Engagement
    bei der Gewährung von Zuwendungen
    im Zuständigkeitsbereich
    der Landesregierung Nordrhein-Westfalen

    Gemeinsamer Runderlass des Landtags,
    des Ministerpräsidenten,
    des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie,
    Klimaschutz und Energie,
    des Ministeriums der Finanzen,
    des Ministeriums des Innern,
    des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie,
    Gleichstellung, Flucht und Integration,
    des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
    des Ministeriums für Schule und Bildung,
    des Ministeriums für Heimat, Kommunales,
    Bau und Digitalisierung,
    des Ministeriums der Justiz,
    des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr,
    des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
    des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
    - 102/BE -

    Vom 5. November 2025
    (MB.NRW 2025 Nr. 153/ABl. NRW. 06/26)

    1
    Rechtsgrundlage

    Nach Nummer 2.4.2 der VV zu § 44 LHO - Teil I - VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich - beziehungsweise nach Nummer 2.3.3 der VVG zu § 44 LHO - Teil II - VV für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - kann bürgerschaftliches Engagement nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien berücksichtigt werden.

    2
    Gegenstand der Förderung

    Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder juristische Person einbezogen werden.

    3
    Voraussetzung für die Berücksichtigung

    Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung, zum Beispiel Aufsichtsrat oder Geschäftsführung, bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.

    4
    Art und Umfang, Grenze der Anerkennung

    Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen können bei der Ermittlung der Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt Berücksichtigung finden.

    4.1 Jede geleistete Arbeitsstunde kann pauschal in Höhe von 20 Euro angesetzt werden.

    4.2 Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das für die Zuwendung zuständige Ministerium auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.

    4.3 Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

    4.4 Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen der oder des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gegenzuzeichnen.

    5
    Ressortspezifische Besonderheiten

    Ressortspezifische Besonderheiten einer Zuwendung im Zusammenhang mit dieser Richtlinie sind von dem jeweils zuständigen Ministerium in Absprache mit dem Ministerium der Finanzen sowie gegebenenfalls mit der Bewilligungsbehörde gesondert zu regeln.

    6
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.

     

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