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    Errichtung eines Landesamtes für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA).

    Zu BASS 10-31 Nr. 2

    Landesamt
    für Qualitätssicherung und
    Informationstechnologie der Lehrerausbildung
    (LAQUILA) – Neufassung des Errichtungserlasses
    zur Übertragung von Aufgaben an das bisherige Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen und
    Neubezeichnung der Einrichtung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 1. Juni 2023 - 122-2023-06-0000872

    1

    Das mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 24. Januar 2014 (ABl. NRW. S. 80) errichtete Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen führt mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Erlasses die Bezeichnung Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA). Mit Wirkung vom gleichen Tage, werden dem LAQUILA nach Maßgabe der Nummer 2 dieses Erlasses die Aufgaben des bisher in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) angesiedelten Informationstechnischen Dienstes (ITD) für die genannten Einrichtungen sowie die Organisation und der Betrieb der elektronischen Verwaltungsarbeit für das LAQUILA und die ZfsL übertragen.

    2

    Das LAQUILA ist die vom Ministerium für Schule und Bildung beauftragte Einrichtung für:

    (1) Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen

    (2) Durchführung und Planung der in der zweiten Phase der Lehrerausbildung gemäß § 7 Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführenden Staatsprüfung, einschließlich des Qualitätsmanagements

    (3) Unterstützung der Qualitätssicherung in der zweiten Phase der Lehrerausbildung

    (4) Aufgaben bei der staatlichen Begleitung und Qualitätssicherung in der ersten Phase der Lehrerausbildung insbesondere bei der Akkreditierung und Reakkreditierung gemäß § 11 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei den Praxiselementen an Schulen und ZfsL

    (5) Unterstützungsaufgaben in der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Lehrerausbildung und die Bereitstellung ausbildungsfachlichen Wissens für die Ausbildungsbehörden

    (6) Zentrale Basisinformationen/Beratung für Institutionen der Lehrerausbildung, Hochschulzugangsberechtigte, Studierende, Lehramtsanwärterinnen und -anwärter, Personen mit Interesse an einer Weiterqualifizierung oder Anerkennung von Abschlüssen

    (7) Unterstützungs- und Beratungsaufgaben bei der nachträglichen Qualifikationserweiterung

    (8) Unterstützungs- und Beratungsaufgaben bei der Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen

    (9) Unterstützungsaufgaben bei der Lehrerwerbung

    (10) nachwirkende Aufgaben der nach altem Ausbildungsrecht abgelegten Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter wie etwa Anfragen zu abgelegten Prüfungen und Archivierungsaufgaben

    (11) Informationstechnischer Dienst für das LAQUILA, die ZfsL, die staatlichen Schulen und das Haus für Lehrerfortbildung Kronenburg einschließlich der Organisationsangelegenheiten und des Betriebs der elektronischen Verwaltungsarbeit von LAQUILA und ZfsL

    Durch Erlass kann das für Schulen zuständige Ministerium dem Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung weitere Aufgabenfelder übertragen. Vor Übertragung neuer Aufgabenfelder ist mit den gegebenenfalls betroffenen Ressorts Einvernehmen herzustellen.

    3

    Das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Schulen zuständigen Ministeriums. Die Dienstaufsicht wird gemäß § 14 Absatz 1 LOG NRW der Bezirksregierung Arnsberg übertragen.

    4

    Sitz des LAQUILA ist Dortmund. Die bisher bestehenden Außenstandorte (Essen, Köln, Münster, Paderborn und Siegen), an denen Aufgaben der Arbeitsbereiche des LAQUILA wahrgenommen werden, werden in die Arbeitsbereiche des LAQUILA integriert und sukzessive an den Sitz des LAQUILA verlagert. Für Aufgaben des Informationstechnischen Dienstes unterhält das LAQUILA regionale Service-Standorte in Bielefeld, Düsseldorf, Gelsenkirchen und Jülich.

    5

    Die Leiterin oder der Leiter des LAQUILA ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LAQUILA. Sie oder er vertritt das LAQUILA nach außen.

    6

    Das LAQUILA gliedert sich in Arbeitsbereiche und eine bei der Leiterin oder dem Leiter des LAQUILA angesiedelte Stabsstelle für zentrale Dienste. Die Organisation, die Geschäftsverteilung sowie der Geschäftsablauf innerhalb des LAQUILA ergeben sich aus dem Organisationsplan, dem Geschäftsverteilungsplan sowie der Geschäftsordnung. Änderungen der Geschäftsordnung und des Organisationsplans bedürfen der Zustimmung des für Schulen zuständigen Ministeriums. Einzelheiten des Geschäftsablaufs regelt das LAQUILA in ergänzenden Bestimmungen zur Geschäftsordnung.

    7

    Das LAQUILA führt das Landeswappen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GV. NRW. S. 219) in der jeweils geltenden Fassung.

    Die Umschrift des kleinen Landessiegels lautet:

    „Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung“.

    Die Umschrift des kleinen Landessiegels für Angelegenheiten des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen im LAQUILA lautet:

    „Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen“.

    8

    Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren und dem Ministerium der Finanzen.

    9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieser Runderlass tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Errichtung eines Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen“ vom 24. Januar 2014 (ABl. NRW. S. 80) außer Kraft.

    ABl. NRW. 06/23

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