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    Zu BASS 13-33 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung
    Berufskolleg (VVzAPO-BK) in den
    einjährigen vollzeitschulischen Bildungsgängen, die einen Ersten Schulabschluss, einen Ersten
    Erweiterten Schulabschluss und einen Mittleren Schulabschluss
    und berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und
    Fertigkeiten vermitteln (Anlage A und B, APO-BK); Änderung

    Pointierung und Ausweitung der Praktika

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 24.03.2023 - 313/2023-0001363

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19. Juni 2000
    (BASS 13-33 Nr.1.2)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch RdErl. vom 18. August 2022 (ABl. NRW. 09/22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die Nummer 19.2 zu Absatz 2 der VV zu § 19, Anlage A APO-BK wird wie folgt gefasst:

    19.2 zu Absatz 2

    „Die Bestimmung des Unterrichtsumfangs in der Vollzeitform erfolgt gemäß nachstehender Tabelle:

    Praktikumstage

    Unterrichtsstunden

     

    ohne

    34 - 36

    vgl. Anlage A 2.2

    1 Tag

    27 - 29

     

    2 Tage

    20 - 22

     

    3 Tage

    12 - 14

     

    Tabelle 1: Unterrichtsanteile in der Ausbildungsvorbereitung

    Der Umfang des schulisch begleiteten Praktikums beträgt in der Regel drei Tage pro Woche.

    Sofern ein schulisch begleitetes Praktikum auf Grund der regionalen Situation für Praktikumsstellen nicht möglich ist oder ein Praktikum aus pädagogischer Sicht nicht oder nur begrenzt in Frage kommt, ist entsprechender Unterricht mit hohen Praxisanteilen sicher zu stellen.“

    2. Der erste Absatz der VV 2 zu § 2, Anlage B APO-BK wird wie folgt gefasst:

    „In den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 1 und § 2 Nummer 2 sind innerhalb des Fachbereichs/Berufsfeldes zur Vermittlung außerschulischer Erfahrungen Praktika im Umfang von 30 Schultagen durchzuführen. Die Praktika werden in der Regel an einem Tag pro Woche und mit Blick auf eine angemessene Vor- und Nachbereitung der Praxiserfahrungen nach Möglichkeit im Zeitraum ab dem zweiten Schuljahresquartal durchgeführt. Die Schule kann mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde eine abweichende Organisationsform vorsehen, wenn fachbereichsbezogene oder regionale Gegebenheiten dies erfordern (Blockpraktikum, Splittung). Über die zeitliche Verteilung entscheidet die Schule. Die Schule ist für die Durchführung, Begleitung und Bewertung des Praktikums verantwortlich. Im Übrigen gelten die Regelungen für Praktika zur Berufs- und Studienorientierung (BASS 12-21 Nr.1).“

    2

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2023 in Kraft.

    ABl. NRW. 04/23

     

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