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    Mit der Neunten Änderungsverordnung werden die turnusmäßig nach den Vorgaben des § 108 Absatz 4 Schulgesetz NRW nach drei Jahren vorgesehenen Anpassungen der Sachkosten- und die Bewirtschaftungspauschalen mittels des vom Statistischen Bundesamtes ermittelten
    Preisindex um 14,2 Prozent angepasst. Diese Pauschalen sind letztmalig zum 1. Januar 2020 angehoben worden, so dass sie nun rückwirkend zum 1. Januar 2023 anzupassen sind.

    Zu BASS 11-03 Nr. 7.1

    Neunte Verordnung zur Änderung
    der Ersatzschulfinanzierungsverordnung

    Vom 20. März 2023
    (GV. NRW. S. 203)

    Auf Grund des § 115 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und dem Ministerium der Finanzen sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:

    Artikel 1

    Die Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 u. S. 635), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 14 Satz 1 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „46“ ersetzt.

    2. Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

    Düsseldorf, den 20. März 2023

     

    Ministerin für Schule und Bildung
    des Landes Nordrhein-Westfalen
    Dorothee  F e l l e r  

     

    Nachfolgend finden Sie den Anhang zur Verordnung:

      

    Anlage 5

     

    ABl. NRW. 04/23

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