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    Zu BASS 11-02 Nr. 34

     Richtlinie
    über die Gewährung von Zuwendungen
    zur Förderung der Digitalisierung
    der Schulen in Nordrhein-Westfalen
    (RL DigitalPakt NRW) für Maßnahmen an Schulen und in Regionen

    Berichtigung des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung v. 27.12.2022 (ABl. NRW. 01/23) - 71.06.27.19-000055

    Der angeführte Runderlass wird wie folgt berichtigt:

    1. In Punkt 5.5 werden im Unterpunkt d) die Absätze drei und vier gestrichen.

    2. In Punkt 5.5 werden nach dem Unterpunkt e) folgende Absätze eingefügt:

    „Die Zuwendung wird in Höhe von höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.

    Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers kann bei Zuwendung an kommunale Schulträger von Schulen auch aus Mitteln des Programms „Gute Schule 2020“ sowie aus der Schulpauschale/Bildungspauschale und bei Ersatzschulen aus Zuschüssen zur Förderung der digitalen Infrastruktur nach § 7b der Ersatzschulfinanzierungsverordnung (FESchVO) finanziert werden. Sofern die Schulträger diese Mittel einsetzen, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen für das Programm „Gute Schule 2020“ und die Fördervoraussetzungen nach § 7b Absatz 1 FESchVO1 erfüllt sein.“

    3. In Punkt 7.1.1 wird nach der Zahl „7" „und 7a" eingefügt.

    ABl. NRW. 03/23


    1 alte Fassung

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