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    Zu BASS 11-02 Nr.32

    Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung von Schulfahrten
    zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft,
    insbesondere der nationalsozialistischen,
    im Inland und im europäischen Ausland;
    Verlängerung des Programms bis zum
    31. Dezember 2026

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 19. Dezember 2022 - 321-6.08.05-143306

    Bezug:

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 3. Mai 2018 (ABl. NRW. 06/18 S. 37), zuletzt geändert durch den Runderlass vom 26. September 2022 (ABl. NRW. 10/22)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

     

    1. Die Nummern 1, 3, 4, 5 bis 5.4, 6, 6.1 und 6.3 werden wie folgt gefasst:

    „1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

    Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Schulfahrten zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft, insbesondere der nationalsozialistischen, im Inland und im europäischen Ausland.

    Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

    „Zuwendungsempfänger können die Fördervereine (e.V.) öffentlicher Schulen und die Fördervereine (e.V.) von Ersatzschulen sein.

    4 Zuwendungsvoraussetzungen

    „Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

    a) Gemeinschaftliche An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (einschließlich gemieteter Reisebusse, nicht jedoch mit Pkw).

    b) Nachweis der pädagogischen Vor- und Nachbereitung der Fahrt im Fachunterricht (beispielsweise durch eine bestehende Bildungspartnerschaft im Rahmen von Bildungspartner NRW).

    c) Bei Fahrten im Inland müssen mindestens sechs Schulstunden am Ort der Erinnerungs- /Gedenkstätte verbracht werden.

    Bei Fahrten ins Ausland müssen jeweils sechs Schulstunden an zwei Tagen Schulstunden am Ort der Erinnerungs- /Gedenkstätte verbracht werden.

    Bei Fahrten in die Niederlande, Belgien, Luxemburg oder Frankreich können die Regelungen von Satz 1 bezüglich der Inlandsfahrten angewendet werden.

    d) Begleitung der Fahrt durch eine Fachlehrkraft mit Kenntnis historisch-politischer Bildung.

    e) Der ausschließliche Besuch von Museen, Archiven o.ä. ist nicht förderfähig.

    5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

    „5.1 Zuwendungsart

    Projektförderung

    5.2 Finanzierungsart

    Anteilfinanzierung

    5.3 Form der Zuwendung

    Zuschuss

    5.4 Bemessungsgrundlage

    Förderfähig sind Ausgaben für

    - eine gemeinschaftliche An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln,

    - Fahrten am Ort der Schulfahrt,

    - die Unterkunft und Verpflegung in Jugendherbergen oder Bildungsstätten (Hotelübernachtungen nur in zu begründenden Ausnahmefällen),

    - am Ort der Fahrt anfallende Eintrittsgelder,

    - Honorare für örtliche Fachkräfte (bspw. Führungen in der Gedenkstätte o.ä.),

    - Veranstaltungen im Rahmen der Fahrtvorbereitung (bspw. die Einladung von Zeitzeuginnen oder Zeitzeugen in den Unterricht o.ä.).“

    6 Verfahren

    6.1 Antragsverfahren

    Die Anträge sind vom Zuwendungsempfänger (Ziffer 3) nach dem Muster der Anlage 1 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. Mai für das 1. Schulhalbjahr und bis zum 30. Oktober für das 2. Schulhalbjahr einzureichen. Dem Antrag sind ein Konzept, ein vorläufiger Programmablauf und ein vorläufiger Finanzplan beizufügen.

    Es ist ein Eigenanteil gemäß Ziffer 5.6 zu benennen. Die Fördersumme darf die förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

    6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

    Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt jeweils zum 15. März und zum 1. September, sofern der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist. Nummer 8.6 VV zu § 44 LHO und entsprechend Nummer 8.5 ANBest-P finden keine Anwendung.“

     

    2. Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5 eingefügt:

    „6.5 Zu beachtende Vorschriften

    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und eine erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.“

     

    3. Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

    „7 In-Kraft-Treten

    Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“

     

    4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

    Der Buchstabe a) wie folgt gefasst:

    „a) für __ Teilnehmerinnen und Teilnehmer (SuS und LK):

    eine Landeszuwendung in Höhe von insgesamt …….EUR (50 EUR pro Teilnehmerin und Teilnehmer) für eine Inlandsfahrt, höchstens jedoch 1.300 EUR je Gruppe (26 Teilnehmerinnen und Teilnehmer)

    oder

    eine Landeszuwendung in Höhe von insgesamt …….EUR (150 EUR pro Teilnehmerin und Teilnehmer) für eine Auslandsfahrt, höchstens jedoch 3.900 EUR je Gruppe (26 Teilnehmerinnen und Teilnehmer).“

    Der Satz „Ich bestätige, dass die beantragte Zuwendung die Summe der Ausgaben nicht überschreitet und ich Eigenanteile (Kosten zusätzlich zur Förderung) in Höhe von ................ EUR (20 Prozent der Ausgaben) für die genannte Maßnahme erbringe.“

    wird wie folgt gefasst:

    „Ich bestätige, dass die beantragte Zuwendung die Summe der Ausgaben nicht überschreitet und ich Eigenanteile (Kosten zusätzlich zur Förderung) in Höhe von …….EUR (mind. 20 Prozent der Ausgaben) für die genannte Maßnahme erbringe.“

     

    5. In der Anlage 2 wird der Satz

    „Die Zuwendung wird als Pauschale gewährt und ist eigenverantwortlich gemäß Förderrichtlinie „Zuwendungen für die Durchführung von Schulfahrten an Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft, insbesondere der nationalsozialistischen, im Inland und im europäischen Ausland“ (RdErl. d. MSB - BASS 11-02 Nr. 32) zu verwenden.“ wie folgt gefasst:

    „Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und ist eigenverantwortlich gemäß Förderrichtlinie „Zuwendungen für die Durchführung von Schulfahrten an Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft, insbesondere der nationalsozialistischen, im Inland und im europäischen Ausland“ (RdErl. D. MSB – 325.608.05-143306) zu verwenden.“

     

    6. In der Anlage 3 werden die Sätze

     „Durch den Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung ……. . vom ………., Az.: ……….. wurden zur Durchführung einer Maßnahme im

     1. Schulhalbjahr 20___

     2. Schulhalbjahr 20___

    insgesamt ………… EUR als Pauschale zu der o.a. Maßnahmen bewilligt und ausgezahlt. :“

    wie folgt gefasst:

    „Durch den Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung ……. vom ……..., Az.: …………wurden zur Durchführung einer Maßnahme im

     1. Schulhalbjahr 20__

     2. Schulhalbjahr 20__

    Insgesamt ……… EUR als Zuschuss zu der o.a. Maßnahme bewilligt und ausgezahlt.“

    2 Inkrafttreten

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

    ABl. NRW. 06/23

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