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    Zu BASS 21-31 Nr. 2

    Sechste Verordnung zur Änderung
    der Verordnung über die Errichtung von
    Personalvertretungen für die im Landesdienst
    beschäftigten Lehrer

    Vom 18. Oktober 2022
    (GV. NRW. S. 962)

    Auf Grund des § 92 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung:

    Artikel 1

    Die Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618, ber. S. 699), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Juli 2015 (GV. NRW. S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Schule für Kranke“ durch das Wort „Klinikschule“ ersetzt.

    bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. das Gymnasium, das Weiterbildungskolleg und das Oberstufen-Kolleg,“

    cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. die Gesamtschule, die Sekundarschule, die Laborschule und die Schulen im Schulversuch nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540).“

    b) Absatz 3 wird aufgehoben.

    2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. für Lehrkräfte an der Klinikschule, der Realschule, am Gymnasium, am Weiterbildungskolleg, am Oberstufen-Kolleg, am Berufskolleg, an der Gesamtschule, an der Sekundarschule, an der Laborschule und an den Schulen im Schulversuch nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes

    die Bezirksregierungen,“

    b) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „5“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

     

    Düsseldorf, den 18. Oktober 2022

    Die Ministerin für

    Schule und Bildung

    des Landes Nordrhein-Westfalen

     

    Dorothee  F e l l e r

    ABl. NRW. 11/22

     

     

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