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    Zu BASS 18-29 Nr. 9

    Regelungen
    zu schulischen Maßnahmen bei
    Unwetterwarnungen und
    extremen Wetter-Ereignissen

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 10.10.2022 - 324-1.04-147372

    1 Vorbemerkungen

    Bei Unwetterlagen sollen in Abhängigkeit vom jeweiligen Unwetterereignis (lokal, regional, landesweit) zum Schutz der Schülerinnen und Schüler einheitliche und verbindliche schulische Maßnahmen, insbesondere ein Ruhen des Präsenzbetriebs, veranlasst werden. Maßstab bei einer Entscheidung für oder gegen den Präsenzbetrieb im Schulgebäude ist, dass die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg vor Unwettergefahren möglichst umfassend geschützt werden.

    1.1 Grundlage der Entscheidungsfindung

    Grundlage für die Entscheidungsfindung sind die Meldungen und Empfehlungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD), der über spezielle Warn-Apps und über die Homepage die Informationen zur Verfügung stellt. Die Bezirksregierungen und das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) erhalten die Meldungen des DWD unmittelbar, das MSB zusätzlich über das Lagezentrum der Landesregierung.

    1.2 Definition Unwetter und andere extreme Wetter-Ereignisse

    Bei Unwettern handelt es sich insbesondere um

    - extrem, anhaltend) heftigen Starkregen,

    - schwere Sturmböen bis hin zu extremen Orkanböen,

    - schwere bis extreme Gewitter eventuell mit extremen Orkanböen/Starkregen,

    - (extrem) starker Schneefall eventuell mit Verwehungen,

    - Glatteis.

    Diese Wetterereignisse können das gesamte Land Nordrhein-Westfalen, einzelne oder mehrere Regierungsbezirke sowie einzelne oder mehrere Kreise oder kreisfreie Städte betreffen. Im Einzelfall kann es aufgrund solcher Wetterereignisse notwendig sein, zum Schutz der Schülerinnen und Schüler schulische Maßnahmen, insbesondere das Ruhen des Präsenzbetriebs, anzuordnen.

    1.3 Schulische Maßnahmen: Ruhen des Präsenzbetriebs, Einrichtung von Distanzunterricht

    Die Entscheidung über das Ruhen des Präsenzbetriebs gilt für alle schulischen Veranstaltungen im Schulgebäude. Im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten entscheidet die Schulleitung über die Einrichtung von Unterricht mit räumlicher Distanz. Soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, soll Distanzunterricht digital erteilt werden. Die Schule nutzt hierzu bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form (§ 8 Absatz 2 Schulgesetz NRW), zu denen alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer Zugang haben. Die Nutzung ist nach Maßgabe des § 120 Absatz 5 Satz 2 SchulG für Schülerinnen und Schüler und nach Maßgabe des § 121 Absatz 1 Satz 2 SchulG für Lehrerinnen und Lehrer verpflichtend. Sofern der Distanzunterricht nicht digital erteilt werden kann, erhalten die Schülerinnen und Schüler – soweit möglich – ersatzweise Aufgaben zur Bearbeitung in analoger Form.

    Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten aus dem Schulverhältnis durch die Teilnahme an dem von der Schulleitung eingerichteten Distanzunterricht in digitaler Form oder durch Bearbeitung der bereitgestellten Aufgaben. Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern sind rechtzeitig in geeigneter Weise über die getroffenen schulischen Maßnahmen, insbesondere das Ruhen des Präsenzbetriebs und die Einrichtung von Distanzunterricht zu informieren.

    Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die sich in einem Schulpraktikum befinden, entscheiden die Eltern, ob der Weg zur Praktikumsstelle unwetterbedingt gefahrlos möglich ist. Die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler informieren die Praktikumsstelle und die Schule über die getroffene Entscheidung.

    2 Extreme Wetter-Ereignisse

    2.1 Zuständigkeit

    Zuständig für Entscheidungen zum Ruhendes Präsenzbetriebs an öffentlichen Schulen ist die sogenannte regionale Koordinierungsgruppe Unwetter (RKU) unter Beteiligung des Dezernates 22 der jeweiligen Bezirksregierung.

    Die RKU setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

    a) Leitung der Abteilung 4 der Bezirksregierung,

    b) zwei weitere Vertretungen aus den einzelnen schulformbezogenen Schulaufsichtsdezernaten.

    Für den Fall der Verhinderung sind Ersatzpersonen zu benennen.

    Beratend können bei Bedarf Personen aus weiteren Dezernaten der Bezirksregierung (z.B. Verkehr, Kommunalaufsicht und Öffentlichkeitsarbeit/Presse) hinzugezogen werden.

    Die Leitung der Abteilung 4 ist für die Funktionsfähigkeit der RKU verantwortlich. Über die personelle Zusammensetzung und die Meldewege der RKU entscheidet jede Bezirksregierung in eigener Zuständigkeit. Bei Gefahr im Verzug trifft die Leitung der Abteilung 4 die Entscheidung über die zu treffenden schulischen Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor extremen Wetterereignissen, insbesondere über das Ruhen des Präsenzbetriebs, innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirks.

    2.2 Entscheidung

    Grundlage für die Entscheidungsfindung sind die Meldungen und Empfehlungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) an den Meldekopf der Bezirksregierung. Dieser informiert die Leitung der RKU über drohende Unwetter.

    Die RKU entscheidet nach Beratung durch das Dezernat 22, ob das Unwetter im Regierungsbezirk oder in Teilen davon einen geordneten Unterrichtsbetrieb ohne eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zulässt. Vor der Entscheidung über die erforderlichen schulischen Maßnahmen hat sich die jeweilige RKU mit dem oder der Schulischen Krisenbeauftragten des MSB (schulisches Krisenmanagement) über das Notfalltelefon (werktags von 6.30 bis 20:00 Uhr) und per E-Mail (krisenmanagement@msb.nrw.de) auszutauschen und zu klären, ob landesweit schulische Maßnahmen geplant sind. Im Fall von Großeinsatzlagen in Bezug auf extreme Wetterereignisse ist eine Erreichbarkeit auch am Wochenende gesichert.

    Das Ministerium für Schule und Bildung behält sich vor, über schulische Maßnahmen, insbesondere ein landesweites Ruhen des Präsenzbetriebs, zu entscheiden. Die Entscheidung ist unverzüglich an die RKU in den Bezirksregierungen weiterzuleiten.

    Die Entscheidung der RKU zu schulischen Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor extremen Wetterereignissen, insbesondere über das Ruhen des Präsenzbetriebs, ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Regierungsbezirks oder der von der RKU bestimmten Kreise und kreisfreien Städte.

    Ist wegen der drohenden Unwetterlage der Krisenstab bei der Bezirksregierung aktiviert, trifft der Krisenstab aufgrund des Entscheidungsvorschlages der Leitung der Abteilung 4 die Entscheidung.

    2.3 Kommunikation

    Die Bezirksregierungen stimmen ihre Entscheidungen im Falle von bezirksübergreifenden Extremwetterlagen miteinander ab.

    Jede Bezirksregierung stellt sicher, dass die getroffene Entscheidung (Krisenstab der Bezirksregierung, RKU) unverzüglich an die oder den Schulische/-n Krisenbeauftragte/-n des Ministeriums für Schule und Bildung, an die Schulen, Schulaufsichtsbehörden, öffentliche und private Schulträger und an alle unteren Katastrophenschutzbehörden des Bezirks (Krisenstabspostfächer) sowie an die Öffentlichkeit kommuniziert wird. Die Medien sind durch jede Bezirksregierung unverzüglich in geeigneter Weise für ihren Zuständigkeitsbereich zu informieren.

    Im Fall einer Entscheidung über landesweite schulische Maßnahmen erfolgt die Information durch das Ministerium für Schule und Bildung.

    Die jeweiligen Entscheidungen über schulische Maßnahmen sollen bis spätestens 18:00 Uhr des Vortages des vorhergesagten Ereignisses von den zuständigen Entscheidungsträgern kommuniziert werden.

    Der oder die Schulische Krisenbeauftragte des Ministeriums für Schule und Bildung leitet die Meldungen zur landesweiten Veröffentlichung weiter.

    Die Meldung soll unverzüglich erfolgen, damit die Bekanntmachung über die Medien und das Bildungsportal des Ministeriums für Schule und Bildung gewährleistet ist.

    3 Maßnahmen des Schulträgers

    Dieser Erlass lässt die Möglichkeit von Maßnahmen des Schulträgers im Falle einer Extremwetterlage im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände (z.B. durch umfallende Bäume, schwere Schäden an Gebäuden) unberührt.

    4 Ersatzschulen/Ergänzungsschulen

    Ersatzschulen und Ergänzungsschulen wird empfohlen, sich entsprechend den für öffentliche Schulen getroffenen Entscheidungen über schulische Maßnahmen zu verhalten.

    5 Lehrkräfte

    Lehrkräfte haben, soweit es die Witterungsverhältnisse und die örtlichen Gegebenheiten zulassen, ihren Dienst in der Schule anzutreten oder fortzusetzen. Es gelten die Bestimmungen gemäß § 15 ADO.

    Falls der Unterricht nicht in Präsenz vorgesehen ist, können die Lehrkräfte den Distanzunterricht oder alternative Unterrichtsformen auch von einem anderen Ort als der Schule durchführen.

    Die Regelungen der Nr. 6 bleiben unberührt.

    6 Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern -
    Ganztags- und Betreuungsangebote

    Für Schülerinnen und Schüler, die die Mitteilung über das Ruhen des Präsenzbetriebes oder andere schulische Maßnahmen nicht mehr rechtzeitig erreicht hat und die deshalb im Schulgebäude eintreffen, ist eine angemessene Beaufsichtigung und nach Möglichkeit eine Bereitstellung alternativer Unterrichtsformen (Nr. 1.3) zu gewährleisten.

    Die Schulleitungen informieren die Träger der Ganztags- und Betreuungsangebote an ihrer Schule über das Ruhen des Präsenzbetriebes oder andere Maßnahmen. Eine angemessene Betreuung der anwesenden Kinder, die regelmäßig im Ganztag betreut werden, kann bei Bedarf in Abstimmung mit den Trägern der Angebote vereinbart werden.

    7 Evaluation

    Die Regelungen des Erlasses werden vor Ablauf des 31.07.2030 durch das Ministerium gemeinsam mit den Schulabteilungen der Bezirksregierungen evaluiert.

    8 Inkrafttreten

    Dieser Erlass tritt am 15.10.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass „Regelungen zum Unterrichtsausfall und anderen schulischen Maßnahmen bei Unwettern und anderen extremen Wetter-Ereignissen“ vom 3. Mai 2021 (ABl. NRW. 06/21) außer Kraft.

    Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. 

    ABl. NRW. 10/22

     

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