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    Zu BASS 11-02 Nr. 32

    Zuwendungen
    für die Durchführung von Schulfahrten
    zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft,
    insbesondere der nationalsozialistischen,
    im Inland und im europäischen Ausland;
    Verlängerung des Programms
    bis zum 31. Dezember 2026

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 26.09.2022 - 321 - 6.08.05 - 143306

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 03.05.2018, geändert durch RdErl. v. 17.05.2019 (ABl. NRW. 07/19) (BASS 11-02 Nr. 32)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „Gefördert wird die Durchführung von Schulfahrten aller Schulformen für die Klassen und Jahrgangsstufen 8 bis 13 zu Gedenkstätten und Erinnerungsorten im Inland und im europäischen Ausland.“

    Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:

    „Anteilfinanzierung“

    Nummer 5.5 erhält folgende Fassung:

    „Fahrten im Inland werden pro Schülerin/Schüler/Lehrerin/Lehrer mit 50 Euro bezuschusst. Die maximale Fördersumme pro Inlandsfahrt beträgt 1.300 Euro.

    Fahrten ins Ausland werden pro Schülerin/Schüler/Lehrerin/Lehrer mit 150 Euro bezuschusst. Die maximale Fördersumme pro Auslandsfahrt beträgt 3.900 Euro.“

    Nummer 7 erhält folgende Fassung:

    „Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“

    ABl. NRW. 10/22

     

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