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    Zu BASS 11-02 Nr. 41

    Richtlinie
    über die Förderung von außerschulischen
    Bildungs- und Betreuungsangeboten
    in Coronazeiten zur Reduzierung
    pandemiebedingter Benachteiligungen
    durch Gruppenangebote
    für die individuelle fachliche Förderung
    und Potenzialentwicklung
    von Schülerinnen und Schülern
    von allgemeinbildenden Schulen;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 04.07.2022 - 71.06.27.12-000006

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 01.03.2021
    (BASS 11-02 Nr. 41)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Die Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

    „Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Durchführung außerschulischer Angebote, um die individuelle fachliche Förderung und Potenzialentwicklung von Schülerinnen und Schülern der Jahrgänge 1 bis 13 vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Benachteiligung ab dem 1. März 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zu ermöglichen.“

    2. In Nummer 4.1 Buchstabe c) wird das Wort „Geeignete“ durch das Wort „geeignete“ ersetzt.

    3. Die Nummer 7.1 wird wie folgt gefasst:

    „Anträge auf die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind seit dem 1. März 2022 ausschließlich online über https://www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de/onlineantrag#login bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Anträge sind spätestens bis zum 1. Oktober 2022 zu stellen.“

    4. Die Nummer 7.2 wird wie folgt gefasst:

    „Bewilligungsverfahren

    Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung.

    Eine Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt (vgl. Muster Anlage 2).“

    5. Die Nummer 7.3 wird wie folgt gefasst:

    „Auszahlungsverfahren

    Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids aufgrund gesonderter Anforderung für den Online-Mittelabruf (vgl. Muster Anlage 4). Der Abruf und die Auszahlung der Mittel müssen unbedingt im Haushaltsjahr 2022 erfolgen. Danach verfällt der Anspruch auf die Zuwendung. Gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P und ANBest-G ist die Zuwendung alsbaldig (innerhalb von zwei Monaten) zu verbrauchen, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2022.“

    6. Die Nummer 7.4 wird wie folgt gefasst:

    „Nachweis der Verwendung

    Zwischenverwendungsnachweise sind der Bewilligungsbehörde in einem Turnus von zwei Monaten sowie im Rahmen der erneuten Anforderung von Mitteln in Teilbeträgen vorzulegen (vgl. Muster Anlage 3). Die abschließenden Verwendungsnachweise sind der Bewilligungsbehörde ebenfalls nach dem Muster der Anlage 3 innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.“

    7. Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

    „In-Kraft-Treten

    Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft und am 30. Juni 2023 außer Kraft.“

    8. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt geändert:

    a) Nach der Bezeichnung der Anlagen 1 bis 4 werden die folgenden Wörter ergänzt:

    „MUSTER (Antragstellung erfolgt seit 01.03.2022 ausschließlich online über https://www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de/onlineantrag)“

    b) In Anlage 1 bis 4 wird das Wasserzeichen „MUSTER“ eingefügt.

    c) In Anlage 2 wird der folgende Satz ergänzt:

    „Die Zuwendung muss so rechtzeitig abgerufen werden, dass sie noch im Haushaltsjahr 2022 ausgezahlt werden kann. Spätere Mittelabrufe und auszahlungen sind ausgeschlossen. Die abgerufenen Mittel müssen darüber hinaus bis zum 31.12.2022 verbraucht werden.“

     

    ABl. NRW. 07/22

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