• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    BASS

    Amtsblatt

    Service

    FAQ

    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    Zu BASS 13-33 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung
    über die Ausbildung und Prüfung
    in den Bildungsgängen des Berufskollegs
    (VVzAPO-BK); Änderung der Anlage C und D

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 07.06.2022 - 312-6.03.01.03

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19.06.2000 (BASS 13-33 Nr.1.2)

    1

    Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage C werden wie folgt geändert:

    Der VV 4.5 zu § 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Mindestens einer dieser beiden Tage ist gezielt auf den Erwerb digitaler Kompetenzen ausgerichtet und beinhaltet die Verwendung digitalisierter Lehr- und Lernformate.“

    2

    Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage D werden wie folgt geändert:

    1. In der Anlage D 33b wird nach dem Unterschriftenfeld folgende Rechtsbehelfsbelehrung eingefügt:

    „Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Kursabschlussnoten der Jahrgangsstufe 13.2 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheinigung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet.

    Schulnummer: ____________“

    2. In der Anlage D 41 wird auf Seite 4 die Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt gefasst:

    „Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Leistungen in der Abiturprüfung und die Berechnung der Gesamtqualifikation einschließlich der Durchschnittsnote kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Schule (Name und Anschrift) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet.

    Schulnummer: ____________“

    3

    Dieser Runderlass tritt am 01.08.2022 in Kraft.

     

    ABl. NRW. 07/22

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2025 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz