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    Zu BASS 11-11 Nr. 1.1

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung
    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
    (AVO-Richtlinien 2021/2022 - AVO-RL);
    Änderung für das Schuljahr 2022/2023

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    vom 14.06.2022 - 225.2.02.02.02/93-166173/22

    Der Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder „Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz“ vom 01.06.2005 (BASS 11-11 Nr. 1.1), der zuletzt durch Runderlass vom 21.05.2021 (ABl. NRW. 06/2021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Überschrift wird die Angabe „2021/2022“ durch die Angabe „2022/2023“ ersetzt.

    2. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

    „Mit der Verordnung zur Änderung der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG vom 14. April 2022, die im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2022 für das Schuljahr 2022/2023 festgesetzt. Die Relationen haben sich im Vergleich zum Schuljahr 2021/2022 nicht geändert.

    Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.

    Gegenüber dem Schuljahr 2021/2022 werden die Anrechnungsstunden je Stelle bezogen auf die Grundschulen auf den Wert 0,5 erhöht. Für die beruflichen Gymnasien beträgt die Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ 14,34, allerdings wird diesen der rechnerische Mehrbedarf zu einer Relation von 12,70 über § 9 Abs. 2 zur Verfügung gestellt.“

    3. In Nummer 8.1 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

    4. Nummer 9.2.3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „muttersprachlichen“ durch das Wort „herkunftssprachlichen“ ersetzt.

    b) In Satz 3 wird das Wort „muttersprachlicher“ durch das Wort „herkunftssprachlicher“ ersetzt.

    c) In Satz 4 wird das Wort „muttersprachlichen“ durch das Wort „herkunftssprachlichen“ ersetzt.

    5. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2022 in Kraft.

     

    Nachfolgend finden Sie die Anlage zu diesem Runderlass:

     

     


     

    Anlage

    Relationen „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten (Schuljahr 2022/2023)

     

    Relation
    „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

    -richtwert

    -höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Grundschule

    21,95

    Es gelten die Regelungen des § 6a Abs. 1.

    Weiterführende Schulen

     

     

     

     

     

    Hauptschule

    Klassen 5 bis 10

    17,86

    24

    18 - 30

    Realschule

    Klassen 5 bis 10

    20,19

    27

    25 - 29

    Sekundarschule

    Klassen 5 bis 10

    16,27

    25

    20 - 29

    Gymnasium

    Sekundarstufe I

     

     

     

     

     

    Klassen 5 bis 9 (G8)

    19,17

     

     

     

    Klassen 5 bis 10 (G9)

    19,87

    27

    25 - 29

     

    Sekundarstufe II

    12,70

    19,51

     

    Gesamtschule

    Sekundarstufe I

     

     

     

     

    Klassen 5 bis 10

    18,63

    27

    25 - 29

     

    Sekundarstufe II

    12,70

    19,51

     

    Berufskolleg

     

     

     

    Bildungsgänge der Berufsschule

     

     

     

     

    Fachklassen des dualen Systems,

     

    22

    31

     

    einfachqualifizierend

     

     

    Vollzeit

    16,18

     

    Teilzeit

    41,64

     

    Fachklassen des dualen Systems,

     

     

    doppelqualifizierend

     

     

    Vollzeit

    14,34

     

    Teilzeit

    38,37

     

    Ausbildungsvorbereitung

     

     

    Vollzeit

    16,18

     

    Teilzeit

    41,64

     

    Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO (SLR analog FÖS BK)

    31,60

    16

    22

    Bildungsgänge der Berufsfachschule

     

     

     

     

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erster Schulabschluss)

    16,18

    22

    31

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: Erweiterter Erster Schulabschluss)

    16,18

     

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife

    16,18

     

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife

    14,34

     

    in dreijähriger Teilzeitform

    27,28

     

    in vierjähriger Teilzeitform

    38,37

     

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))

    16,18

     

    drei- und dreieinhalbjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife

    14,34

     

    dreijährig, berufliche Kenntnisse
    und allgemeine Hochschulreife

    14,34

    19,51

     

     

    dreieinhalb- und vierjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht
    und allgemeine Hochschulreife

    14,34

    Bildungsgänge der Fachoberschule

     

     

     

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    Fachhochschulreife (FOS 12 B)

    14,34

    22

    31

     

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

     

    in dreijähriger Teilzeitform

    41,64

     

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

     

     

    Klasse 11

    41,64

     

    Klasse 12 Vollzeit

    14,34

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife (FOS 13)

    14,34

     

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

    Bildungsgänge der Fachschule

     

     

     

     

    Vollzeit

    16,18

    22

    31

     

    Teilzeit

    38,37

     

    Dreijährige Fachschule

    27,28

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Berufskolleg bei der Vermittlung fachpraktischer Anteile des Unterrichts

    Aufteilung der Stellen

     

     

     

    Berufsfachschule

    Fachtheoretische Anteile des Unterrichts

    2

    28

    31

     

    Fachpraktische Anteile des Unterrichts

    1

    14

    16

     

    Berufsschule
    (Ausbildungsvorbereitung)

    Fachtheoretische Anteile des Unterrichts

    1

    26

    29

    Fachpraktische Anteile des Unterrichts

    1

    13

    15

    Sonderpädagogische Förderung

    Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre)

     

     

     

     

    Hör- und sehgeschädigte Kinder

    16,66

    entfällt

    entfällt

    Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre)

     

     

     

     

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Sehen (Blinde)

    4,17

    entfällt

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Sehen (Blinde)

    6,14

    entfällt

    entfällt

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte)

    6,25

    entfällt

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte)

    8,22

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (allgemein bildend)

     

     

     

     

    Lern- und Entwicklungsstörungen:

     

     

     

    Lernen

    9,92

     

    14

    19

     

    Emotionale und soziale Entwicklung

    13

    17

     

    Sprache

    13

    17

     

    Geistige Entwicklung

    6,14

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Körperliche und motorische Entwicklung,
    Sehen (Blinde)

    5,89

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte)

    7,83

    11

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 15 AO-SF (außer Emotionale und soziale Entwicklung)

    4,17

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (berufsbildend)

     

     

     

     

     

    Lernen

    Vollzeit

    10,47

    16

    22

     

    Teilzeit

    31,60

    16

    22

     

    Hören und Kommunikation
    (Berufskolleg für Hörgeschädigte),
    Sehen (Berufskolleg für Sehgeschädigte)

     

     

     

     

    Vollzeit

    4,17

    entfällt

    entfällt

     

    Teilzeit

    13,33

    entfällt

    entfällt

     

    Geistige Entwicklung,
    Körperliche und motorische Entwicklung:
    Förderklassen

     

     

     

     

    Vollzeit

    6,14

    10

    13

     

    Teilzeit

    17,49

    10

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte), Sprache:
    Förderklassen

     

     

     

     

    Vollzeit

    7,83

    11

    14

     

    Teilzeit

    18,74

    11

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und
    Schüler gem. § 15 AO-SF

     

     

     

     

    Vollzeit

    4,17

    entfällt

    entfällt

     

    Teilzeit

    13,33

    entfällt

    entfällt

    Klinikschule

     

     

     

     

     

    allgemein bildend

    5,89

    entfällt

    entfällt

     

    berufsbildend

     

     

     

     

    Vollzeit

    6,14

    10

    13

     

    Teilzeit

    17,49

    10

    13

    Weiterbildungskolleg

    Vollbeleger

    Teilbeleger

     

    Vorkurse: 30

     

    Abendrealschule

    22,77

    35,00

     

     

     

    Abendgymnasium

    18,18

    41,90

    20

    25

     

    Kolleg

    12,55

    29,96

     

     

    Tabelle 1: Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten

    ABl. NRW. 07/22


    1 zu erreichender Durchschnittswert

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