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    Beendigung der Übergangsregelungen für Unterrichtsvorgaben in der Sekundarschule.

    Zu BASS 15-26

    Sekundarstufe I - Sekundarschule;
    Richtlinien und Lehrpläne;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 23.05.2022 – 526-71.06.01.04-000004

    Bezug:

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 12.06.2020 - Sekundarschule - Richtlinien und Lehrpläne; Übergangsregelung, Kernlehrpläne (ABl. NRW. 07/2020)

    Für die Sekundarschulen werden hiermit Kernlehrpläne gemäß § 29 SchulG (BASS 1-1) wie folgt festgesetzt:

    Für die Sekundarschulen aller Typen gelten in den Jahrgangsstufen 5 und 6 die Kernlehrpläne der Gesamtschule gemäß BASS 15-24. Für die integrierten und teilintegrierten Sekundarschulen gelten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Kernlehrpläne der Gesamtschule gemäß BASS 15-24. Für die kooperativen Sekundarschulen gelten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der einzelnen Bildungsgänge die Kernlehrpläne der jeweiligen Bezugsschulform: für den Hauptschulbildungsgang die Kernlehrpläne der Hauptschule (BASS 15-22), für den Realschulbildungsgang die Kernlehrpläne der Realschule (BASS 15-23), für den Gymnasialbildungsgang die Kernlehrpläne des Gymnasiums (BASS 15-25).

    Die vorgenannten Regelungen treten zum 01.08.2022 in Kraft.

     

    ABl. NRW. 06/22

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