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    Gemäß § 5 der Anlage A der APO-BK kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium für Ausbildungsberufe Blockzeiten festlegen.

    Zu BASS 12-61 Nr. 1.4

    Blockunterricht an Berufskollegs;
    Zeiteinteilung für den Blockunterricht
    im Schuljahr 2023/2024
    für den Ausbildungsberuf
    „Sozialversicherungsfachangestellte/
    Sozialversicherungsfachangestellter“

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 25.04.2022 - 314-6.03.02.06-1973

    Für das Schuljahr 2023/24 wird für den Ausbildungsberuf „Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter“ nach abgeschlossenem Abstimmungsprozess folgende Zeiteinteilung für den Blockunterricht in den Berufskollegs festgelegt:

    Blockzeiten 2023/2024

    Unterstufe

    05.02.2024 -22.03.2024

    22.05.2024 -05.07.2024

    Mittelstufe

    25.09.2023 -01.12.2023

    08.04.2024 -17.05.2024

    Oberstufe

     07.08.2023 -22.09.2023

    04.12.2023 -02.02.2024

    Tabelle 1: Sozialversicherungsfachangestellte 2023/24

    Bei der Ermittlung der Berufsschulabschlussnote in der Oberstufe ist nach VV 8.2.8 zu § 8 APO-BK wie folgt vorzugehen:

    1. Am Ende des ersten Blocks informieren die Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler über den bisher erreichten Leistungsstand und machen diesen aktenkundig.

    2. Am Ende des zweiten Blocks erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abschlusszeugnis.

    Wie in den vergangenen Jahren können die Bezirksregierungen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Blockzeiten zulassen, wenn diese im Einvernehmen mit dem dualen Partner von dem jeweiligen Berufskolleg beantragt werden.

    ABl. NRW. 05/22

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