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    Zu BASS 21-13 Nr. 11

    Multiprofessionelle Teams
    im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen
    und weiterführenden Schulen;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 12.04.2022 - 511-6.03.17.04-155166

    Bezug:

    RdErl. des Ministeriums für Schule und Bildung v. 05.05.2021 (BASS 21-13 Nr. 11)

    Der Bezugserlass vom 5. Mai 2021 wird wie folgt geändert:

    1

    Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    „3 Arbeitsrechtliche Hinweise

    Auf die im Landesdienst tätigen Beschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

    Die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, die zur Mitarbeit in Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen eingestellt werden, sind pädagogisches Personal gemäß § 58 Schulgesetz NRW und Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L. Die Eingruppierung erfolgt gemäß dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in Abschnitt 4 Unterabschnitt 2. Die Eingruppierung von Beschäftigten, die von dieser Eingruppierungsregelung nicht erfasst sind, erfolgt unter Berücksichtigung der für die Aufgabenerfüllung einschlägigen Qualifikation einzelfallbezogen in eine Entgeltgruppe des TV-L.

    Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zu regeln. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigte im Jahresdurchschnitt 41 Stunden in der Woche. Von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entfallen 28 Unterrichtsstunden auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht. Der über die wöchentlichen Unterrichtsstunden hinausgehende Arbeitszeitanteil steht für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie andere Aufgaben im Rahmen der Nummer 1 dieses Erlasses zur Verfügung. Die wöchentlichen Unterrichtsstunden ermäßigen sich aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung in analoger Anwendung der Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz NRW (BASS 11-11 Nr. 1/1.1).“

    2

    Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

     

    ABl. NRW. 05/22

     

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