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    Die Streichung des Begriffs „Schulfähigkeit“ sowie die redaktionelle Anpassung zur einheitlichen Verwendung des Begriffs „amtsärztlich“ erfolgen infolge der Umsetzung des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. 2020 S. 358) auf Verordnungsebene. Auf dieser Grundlage ergibt sich die Änderung der Verwaltungsvorschriften.

    Zu BASS 13-11 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung
    über den Bildungsgang in der Grundschule
    (VVzAO-GS); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 23.03.2022 - 226-2.02.11.03-167385

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 19.05.2005 (BASS 13-11 Nr. 1.2)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. In der VV 1.1.1 zu § 1 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

    „Voraussetzung ist, dass die Schulleitung vor einer Entscheidung in einem Aufnahmeverfahren nach den Absätzen 2 und 3 feststellen kann, dass das Kind unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist. Kinder im Sinne des § 35 Absatz 2 SchulG, bei denen dies erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, können im Rahmen freier Kapazitäten aufgenommen werden.“

    2. In der VV 1.4 zu § 1 Absatz 4 werden das Wort „schulärztliche“ durch das Wort „amtsärztliche“, das Wort „Schulärztin“ durch das Wort „Amtsärztin“, das Wort „Schularzt“ durch das Wort „Amtsarzt“, das Wort „schulärztlicher“ durch das Wort „amtsärztlicher“ sowie das Wort „Schulärztliche“ durch das Wort „Amtsärztliche“ jeweils ersetzt.

    3. In der VV 1.5 zu § 1 Absatz 5 wird das Wort „schulärztlichen“ durch das Wort „amtsärztlichen“ ersetzt.

    ABl. NRW. 04/22

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