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    Zu BASS 13-32 Nr. 3.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung
    über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
    in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt);
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 01.03.2022 - 521 - 6.03.15.06-166926

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18.11.2006 (BASS 13-32 Nr. 3.2)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Die VV 2.3.1 zu § 2 APO-GOSt erhält folgende Fassung:

    „2.3.1 Eine Vorversetzung kann am Gymnasium am Ende der vorletzten Klasse der Sekundarstufe I in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder am Ende des ersten Halbjahres der letzten Klasse der Sekundarstufe I in das zweite Halbjahr der Einführungsphase beantragt werden. Hinsichtlich der zu erwerbenden Abschlüsse der Sekundarstufe I wird auf die Regelungen in § 40 Absatz 2 verwiesen. Am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang kann eine Vorversetzung auch am Ende der Klasse 9 in das erste Jahr der Qualifikationsphase beantragt werden. Hierbei wird der mit dem Zeugnis am Ende der Einführungsphase verbundene Abschluss gemäß § 40 Absatz 2 nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben. Im Übrigen wird auf die Regelungen in § 2 Absatz 4 verwiesen.“

    2. In VV 4.2.1 Buchstabe a) zu § 4 APO-GOSt werden die Wörter „der Klasse 9/I oder 9/II“ durch die Wörter „des ersten oder zweiten Halbjahres der letzten Klasse der Sekundarstufe I“ ersetzt.

    3. Der VV 8.5 zu § 8 APO-GOSt wird folgende VV 8.5.3 angefügt:

    „8.5.3 Schülerinnen und Schüler, die die Bedingungen für die Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Sekundarstufe I noch nicht erfüllt haben, müssen in der Einführungsphase zwei Fremdsprachen belegen.“

    4. Die VV 14.1 zu § 14 APO-GOSt wird wie folgt geändert:

    a) Die VV 14.1.4 wird gestrichen.

    b) Die bisherige VV 14.1.5 wird zu VV 14.1.4.

    ABl. NRW. 03/22

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