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    Zu BASS 20-11 Nr. 2.1

    Zweite Verordnung
    zur Änderung der Verordnung
    über die Ausbildung und Prüfung
    für Fachlehrerinnen und Fachlehrer
    an Förderschulen
    und in der pädagogischen Frühförderung

    Vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48)

    Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern:

    Artikel 1

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), die durch Verordnung vom 5. August 2020 (SGV. NRW. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 21a die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

    2. § 21a wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „nach“ durch die Wörter „bis zu“ und die Wörter „2020 bis zum 31. Dezember 2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

     

    ABl. NRW. 02/22

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