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    Die Änderungen des Runderlasses zur Abordnung von Lehrerinnen und Lehrern an Universitäten beinhalten eine Regelung zur Abmilderung der pandemiebedingten Beeinträchtigungen, weiterhin eine Regelung, die die Nachreichung der Forschungsskizze sowie des Arbeits- und Zeitplans nach Abordnungsbeginn vorsieht. Dadurch wird den Lehrkräften ermöglicht, gemeinsam mit der Universität ein Qualifizierungsprojekt zu erarbeiten.

    Zu BASS 21-01 Nr. 17

    Abordnung
    von Lehrerinnen und Lehrern
    an Universitäten;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 28.03.2022 - 421-1.13.05-166889

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung
    v. 17.10.2000 (ABl. NRW. 1 S. 311)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1

    1. In Absatz 5 wird nach dem Wort „Um“ das Wort „daneben“ und nach dem Wort „sind“ das Wort „auch“ eingefügt.

    2. In Absatz 7 wird „§ 29“ durch „§ 24“ ersetzt.

    3. Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:

    „Vor dem Hintergrund der geregelten Verlängerungsoption im Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007, zuletzt geändert am 25. Mai 2020, sowie der Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 23. September 2020 kann die Abordnung auf Antrag und mit entsprechender Begründung einmalig um bis zu ein Jahr verlängert werden. Dies gilt für Lehrkräfte, die sich im Zeitraum vom 01. März 2020 bis zum 31. März 2021 für mindestens einen Monat in einer Abordnung an eine Hochschule im Sinne dieses Runderlasses befanden.“

    4. Absatz 8 wird zu Absatz 9 und wie folgt geändert:

    a) Nach dem Wort „Abordnung“ werden folgende Wörter eingefügt: „- gegebenenfalls als weitere Verlängerung nach einer Verlängerung von bis zu einem Jahr aus vorgenanntem Grund -“.

    b) Nach dem Wort „Forschungsarbeit“ werden folgende Wörter eingefügt: „einschließlich Arbeits- und Zeitplan ab Abordnungsbeginn (mindestens in Halbjahresschritten)“.

    5. Absatz 9 wird zu Absatz 10.

    6. Absatz 10 wird zu Absatz 11 und wie folgt geändert.

    a) Nach dem Wort „Fachdidaktik“ wird das Wort „oder“ eingefügt.

    b) Nach dem Wort „Lernforschung“ wird das Wort „(Bildungswissenschaften)“ eingefügt.

    c) Die Wörter „wissenschaftlichen Begleitung“ werden durch die Wörter „wissenschaftlichen Betreuung“ ersetzt.

    d) Nach dem Wort „Qualifizierung“ werden die Worte „sowie der Arbeits- und Zeitplan (mindestens in Halbjahresschritten)“ eingefügt.

    7. Nach dem neuen Absatz 11 wird folgender neuer Absatz 12 eingefügt:

    „Abweichend hiervon kann in den Fällen, in denen die Hochschule im Rahmen der Antragsstellung noch kein Qualifizierungsvorhaben darlegen kann, durch die Hochschule ein begründeter Antrag gestellt werden, der eine Nachreichung innerhalb von sechs Monaten ab Abordnungsbeginn vorsieht. In diesen Fällen erfolgt die Abordnung zunächst befristet für ein Jahr mit dem Ziel der Verlängerung auf insgesamt vier Jahre. Ein entsprechender Hinweis zur zeitnahen Erstellung einer Projektskizze unter Einbeziehung der abzuordnenden Lehrkraft ist in den Ausschreibungstext aufzunehmen.“

    8. Absatz 11 wird zu Absatz 13 und wie folgt geändert:

    a) Das Wort „vier“ wird durch das Wort „sechs“ ersetzt. Ebenso werden die Wörter „Ministerium für Schule und Bildung durch die Wörter „für Schulen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

    b) Nach dem Wort „Abordnungsstelle“ werden die Wörter „und eine Darstellung vor“ durch die Wörter „vor und legt dar“ ersetzt.

    9. Absatz 12 wird zu Absatz 14.

    10. Absatz 13 wird zu Absatz 15 und wie folgt geändert:

    a) Nach dem Wort „des“ wird das Wort „zuständigen“ eingefügt.

    b) Die Wörter „veranlasst die Hochschule“ werden gestrichen und durch das Wort „kann“ ersetzt.

    c) Nach dem Wort „Online-Portal“ wird das Wort „erfolgen“ eingefügt.

    11. Die Absätze 14 und 15 werden zum Absatz 16.

    12. Die Absätze 16 und 17 werden zum Absatz 17.

     2

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

     

    ABl. NRW. 04/22

     

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