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    Zu BASS 11-02 Nr. 29

    Verordnung
    zur Förderung kommunaler Aufwendungen
    für die schulische Inklusion

    Vom 20. Dezember 2021
    (GV. NRW. 2022 S. 40)

    Auf Grund des § 1 Absatz 8 Satz 2 und des § 2 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

    Artikel 1

    (1) In den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 beträgt die Höhe der jährlichen Leistungen des Landes für den Belastungsausgleich nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404), das durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558) geändert worden ist, 10 Millionen Euro und für die Inklusionspauschale nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion 50 Millionen Euro.

    (2) Von den Mitteln für den Belastungsausgleich werden jährlich 9.470.000 Euro nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion und 530.000 Euro nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion verteilt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.

     

    ABl. NRW. 01/22

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