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    Die Schulleitungen der Berufskollegs werden gebeten, in ihrer Zuständigkeit über diese Änderung zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass im Berufsbildungsportal bei Aufrufen des Bildungsplans ein entsprechender Hinweis erscheint.

    Zu BASS 15-36

    Bildungsplan zur Erprobung
    für den Bildungsgang der Berufsfachschule,
    der zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht
    „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich
    geprüfter Kinderpfleger“ und
    zum mittleren Schulabschluss führt
    (Bildungsgang der Anlage B APO-BK);
    Fachbereich Gesundheit/Erziehung und Soziales;
    Bereichsspezifische Fächer Sozialpädagogik,
    Gesundheitsförderung und Pflege,
    Arbeitsorganisation und Recht;
    Änderung im Heft-Nr. 43092/2016
    Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/ Staatlich
    geprüfter Kinderpfleger

    RdErl. des Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 10.01.2022 - 313-6.08.01-164923

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 15.03.2016
    (ABl. NRW. 04/2016, S. 40)

    Der Bildungsplan wird in Abstimmung mit dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt geändert:

    Auf Seite 19 wird der letzte Absatz wie folgt neu gefasst:

    „Das am 01. August 2020 in Kraft getretene Kinderbildungsgesetz - KiBiz führt unter Teil 2 Förderung in Kindertagespflege § 21 Qualifikationsanforderungen aus, dass ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, über eine Qualitätshandbuch-Qualifikation nach Satz 1 verfügen müssen. Die Absolventinnen/Absolventen des Bildungsganges staatlich geprüfte Kinderpflegerin/staatlich geprüfter Kinderpfleger erwerben mit dem Berufsabschluss die erste Stufe der Qualifizierung nach QHB („Qualität in der Kindertagespflege - Qualifizierungshandbuch für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei“) des Deutschen Jugendinstituts im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten (tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung).“

    Dieser Runderlass tritt am 01.02.2022 in Kraft.

    ABl. NRW. 01/22

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