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    Der Bundesgesetzgeber hat im Berufsbildungsgesetz vorgesehen, dass berufliche Weiterbildungen, die gewisse Kriterien erfüllen, mit dem zusätzlichen Fortbildungsabschluss „Bachelor professional“ versehen werden können. Die Kultusministerkonferenz hat die Rahmenvereinbarung über Fachschulen zwischenzeitlich entsprechend angepasst, so dass die Vergabe der ergänzenden Abschlussbezeichnung auch für Absolventinnen und Absolventen der Fachschule in NRW möglich ist. Mit der vorliegenden Änderungsverordnung sind dafür die landesrechtlichen Grundlagen geschaffen worden. Die Regelung gilt aus Rechtsgründen nicht rückwirkend für ehemalige Schülerinnen und Schüler der Fachschule.

    Zu BASS 13-33 Nr. 1.1

    Sechste Verordnung zur Änderung
    der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
    Berufskolleg

    Vom 24. November 2021
    (GV. NRW. S. 1339)

    Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:

    Artikel 1

    Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Berufsbezeichnung wird nach Maßgabe der Vorschriften des 3. Abschnitts durch den Klammerzusatz „(Bachelor Professional…)“ mit Bezeichnung des Fachbereichs ergänzt.“

    2. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Nach der Berufsbezeichnung wird auf dem Abschlusszeugnis „(Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)“ ausgewiesen.“

    3. Dem § 24 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Nach der Berufsbezeichnung wird auf dem Abschlusszeugnis „(Bachelor Professional in Hauswirtschaft)“ ausgewiesen.“

    4. Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:

    „Nach der Berufsbezeichnung wird auf dem Abschlusszeugnis „(Bachelor Professional in Gestaltung)“ ausgewiesen.“

    5. Dem § 26c wird folgender Satz angefügt:

    „Nach der Berufsbezeichnung wird auf dem Abschlusszeugnis für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Technische Informatik „(Bachelor Professional in Technik)“ und für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik“ (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ ausgewiesen.“

    6. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Nach der Berufsbezeichnung wird auf dem Abschlusszeugnis der Absolventinnen und Absolventen nach Absätzen 2 bis 4 „(Bachelor Professional im Sozialwesen)“ ausgewiesen.“

    7. Dem § 38 wird folgender Satz angefügt:

    „Nach der Berufsbezeichnung wird auf dem Abschlusszeugnis „(Bachelor Professional in Technik)“ ausgewiesen.“

    8. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Nach der Berufsbezeichnung wird auf dem Abschlusszeugnis „(Bachelor Professional in Wirtschaft)“ ausgewiesen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

     

    ABl. NRW. 12/21

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