Zu BASS 13-33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(VVzAPO-BK); Änderung Anlage E
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 09.11.2021 - 311- 6.03.01.03-158304
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19.6.2000 (BASS 13-33 Nr.1.2)
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage E werden wie folgt geändert:
1. In den Verwaltungsvorschriften zu § 4 wird nach der VV 4.3 zu Absatz 3 folgende neue VV eingefügt:
„4.4 zu Absatz 4
In affinen und bedingt affinen Studiengängen erworbene Kompetenzen werden auf die Ausbildungsdauer angerechnet. Das Verfahren und der Umfang der pauschalen Anrechnung von hochschulischen Qualifikationen auf den Besuch eines Fachschulbildungsgangs der Fachrichtung Sozialwesen, Heilerziehungspflege, Betriebswirtschaft, Maschinenbautechnik oder Elektrotechnik werden geregelt durch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung v. 09.11.2021 (BASS 13-73 Nr. 32).“
2.Die VV zu § 25 wird aufgehoben.
3.Die VV zu § 37 wird wie folgt geändert:
a) Bei der Fachrichtung „Bautechnik“ wird vor dem Schwerpunkt „Hochbau“ der Schwerpunkt „Ausbau“ eingefügt.
b) Nach der Fachrichtung „Chemietechnik“ wird die Fachrichtung „Fahrzeugtechnik“ mit dem Schwerpunkt „Elektromobilität“ eingefügt.
ABl. NRW. 11/21