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    Durch die Neufassung des Erlasses „Herkunftssprachlicher Unterricht“ (BASS 13-61 Nr. 2) werden die Vorschriften zum Herkunftssprachlichen Unterricht zusammengeführt. In der Folge verhält sich der Erlass „Herkunftssprachlicher Unterricht“ zu der Teilnahme am Herkunftssprachlichen Unterricht und den Regularien zur verpflichtenden Sprachprüfung am Ende der Sekundarstufe I.

    Zu BASS 13-21 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung
    und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
    (VVzAPO-S I); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung

    v. 20.09.2021 - 226-2.02.11.03-164008/21

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 28.06.2019 (BASS 13-21 Nr. 1.2)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Die VV 5.1 zu § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „5.1 zu Absatz 1

    Ein solches Angebot kann eingerichtet werden, wenn ausreichend große Lerngruppen zustande kommen. In den Lerngruppen für mehrere Schulen unterschiedlicher Schulformen wird Unterricht auf der Anspruchshöhe erteilt, die dem Ziel des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entspricht. Für die Klassen 7 und 8 sowie 9 und 10 können jeweils gemeinsame Lerngruppen gebildet werden. Die Schule informiert die Eltern der Schülerinnen und Schüler hierüber beim Übergang in die Sekundarstufe I.“

    2. Die VV zu § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „5.3 zu Absatz 3

    Für die Teilnahme am Herkunftssprachlichen Unterricht und die Sprachprüfung gilt im Übrigen der Runderlass „Herkunftssprachlicher Unterricht“ (BASS 13-61 Nr. 2).“

    ABl. NRW. 10/21

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