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    Zu BASS 13-33 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung
    über die Ausbildung und Prüfung
    in den Bildungsgängen des Berufskollegs
    (VVzAPO-BK),
    Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss
    nach Landesrecht und
    zum mittleren Schulabschluss
    (Fachoberschulreife) führen
    (§ 22 Absatz 5 Nummer 1 SchulG);
    Änderung Anlage B

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 06.07.2021 - 313-6.08.01-163113

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19.06.2000 (BASS 13-33 Nr.1.2)

    Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage B (BASS 13-33 Nr. 1.2) werden wie folgt geändert:

    1.In Nummer 8.1 zu Absatz 1 bis Absatz 3 wird Satz 1 nach der Tabelle 12 durch den folgenden Satz ersetzt:

    „Schülerinnen und Schüler, die eine Verkürzung der Altenpflegeausbildung anstreben, müssen einen Antrag bei der für sie zuständigen Bezirksregierung (Dezernat 24) stellen.“

    2. Nummer 8.2.1 zu Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Auf der Grundlage des § 12 PfIBG kann staatlich geprüften Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit einem Abschlusszeugnis auf Antrag eine Verkürzung der dreijährigen Pflegefachkraftausbildung um ein Jahr gewährt werden.

    Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Bildungsganges über die Verkürzungstatbestände zu informieren.“

    3. Die Anlage B 8 wird aufgehoben.

    Dieser Runderlass tritt am 01.08.2021 in Kraft.

    ABl. NRW. 07/21

     

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